INTEGRATIONSÄMTER

Beauftragter des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat einen Beauftrag­ten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt (§98 SGB IX). Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob eine Schwerbehinderten­vertretung gewählt ist, und trifft auch dann zu, wenn nur ein schwerbehin­derter Mensch oder wenige schwerbe­hinderte Menschen zu beschäftigen sind. Der Beauftragte des Arbeitgebers übernimmt nicht die gesetzliche Auf­gabe des Arbeitgebers; seine Hauptauf­gabe ist vielmehr die Unterstützung und Kontrolle des Arbeitgebers im Hinblick auf die Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen. Allerdings ist es emp­fehlenswert, dass der Beauftragte über einen guten Überblick über den Betrieb bzw. die Dienststelle verfügt und mit gewissen Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist.

Nach Möglichkeit soll der Beauftragte selbst schwerbehindert sein. Es können – z. B. bei Unternehmen oder Verwal­tungen mit Stufenvertretungen – auch mehrere Beauftragte bestellt werden. Der Arbeitgeber hat die Bestellung eines Beauftragten dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit anzuzeigen.

Der Arbeitgeber kann den von ihm bestellten Beauftragten jederzeit und ohne besondere Begründung wieder ab­berufen.

Für die Schwerbehindertenvertretung ist der Beauftragte des Arbeitgebers An­sprechpartner auf Arbeitgeberseite bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe.

Der Beauftragte des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebs- bzw. Personalrat bilden das be­triebliche Integrationsteam. Gemein­sam kümmern sie sich um die Einstellung und behinderungsgerechte Beschäfti­gung schwerbehinderter Menschen im Rahmen der Beschäftigungspflicht und der Fürsorgepflicht des Arbeitge­bers. Schon im Eigeninteresse des Ar­beitgebers achtet der Beauftragte auf optimale Arbeitsbedingungen der be­hinderten Menschen. Dabei nutzt er die Beratungsangebote und Fördermöglich­keiten des Integrationsamtes (vgl. Be­gleitende Hilfe im Arbeitsleben).

Der Beauftragte des Arbeitgebers und die Schwerbehindertenvertretung sind die Verbindungspersonen zum Integra­tionsamt und zur Bundesagentur für Arbeit (§ 99 Abs. 2 SGB IX).

Version vom: 24.10.2011
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