Das Ziel der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft (§1 SGB IX) erfordert, dass Barrieren beseitigt werden, die dieser Teilhabe im Wege stehen. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Dies betrifft nicht nur eine rollstuhlgerechte Gestaltung z. B. von öffentlichen Gebäuden für Menschen mit Körperbehinderungen, sondern in gleicher Weise z. B. die Beseitigung von Kommunikationsbarrieren für Menschen mit Sinnesbehinderungen (Blindheit und Sehbehinderungen, Hörschädigungen) oder mit einer geistigen Behinderung. Barrierefreiheit in diesem umfassenden Verständnis bezieht sich z. B. auf das barrierefreie Bauen oder die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Rehabilitationseinrichtungen, den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern und schließt auch die Gestaltung und den technischen Aufbau von Webseiten ein.
Die Barrierefreiheit ist Kernstück des Behindertengleichstellungsgesetzes
(BGG).
Am 17.07.2002 wurde darüber hinaus eine Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV) vom Bundesministerium des Innern und dem damaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassen. Sie legt fest, dass ab dem 01.01.2006 alle Angebote an Informationstechnik der Behörden der Bundesverwaltung, z. B. Internetauftritte, auch für behinderte Menschen zugänglich sein müssen.
Beispiele für Anforderungen an barrierefreie Internetangebote: