INTEGRATIONSÄMTER

Barrierefreies Bauen

Der Fachnormausschuss Bauwesen in Berlin hat zum barrierefreien Bauen vier DIN-Blätter erarbeitet (Lieferung durch Beuth-Vertrieb GmbH, Köln):

  • DIN 18024 Teil 1 „Barrierefreies Bauen, Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Ver­kehrs- und Grünanlagen sowie Spiel­plätze, Planungsgrundlagen"
  • DIN 18040 Teil 1 „Barrierefreies Bauen, öffentlich zugängliche Ge­bäude und Planungsgrundlagen”
  • DIN 18025 Teil 1 „Barrierefreie Woh­nungen, Planungsgrundlage, Woh­nungen für Rollstuhlbenutzer”
  • DIN 19025 Teil 2 „Barrierefreie Woh­nungen, Planungsgrundlagen, Woh­nungen für Blinde und wesentlich Sehbehinderte”

Das Bauordnungsrecht der Länder ent­hält inzwischen Vorschriften, die sicher­stellen sollen, dass vor allem öffentlich zugängliche Gebäude und Einrichtun­gen für behinderte Menschen, alte Men­schen und Mütter mit Kleinkindern nutz­bar sind. In Verbindung mit üblichen Hinweisen soll – wenn sinnvoll – auf be­hinderungsgerechte Wege mit dem Roll­stuhlfahrer-Symbol hingewiesen wer­den.

Für die behinderungsgerechte Gestal­tung öffentlicher Gebäude geben zum Teil die Länder finanzielle Hilfen. Über mögliche Erleichterungen im sozialen Wohnungsbau informieren die örtlichen Wohnungsbauförderungsämter.

Aus Mitteln der Ausgleichsabgabe sind Wohnungshilfen für berufstätige schwerbehinderte Menschen möglich soweit kein vorrangiger Anspruch gegenüber einem anderen Leistungsträger besteht. Bei sozialversicherungspflichti­gen Beschäftigten liegt in aller Regel ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger vor (§33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX). Bauliche Maß­nahmen im Betrieb und am Arbeitsplatz können gefördert werden, wenn dadurch die Beschäftigung von schwer­behinderten Menschen ermöglicht oder erleichtert wird (vgl. Begleitende Hilfe im Arbeitsleben). Im Einzelfall geben auch Rehabilitationsträger finanzielle Hilfen.

 

Version vom: 24.10.2011
« zurück zum Lexikon Index

Fachlexikon

Titel Fachlexikon ABC

zum Index

Abkürzungen