INTEGRATIONSÄMTER

Aussetzung einer Entscheidung / eines Beschlusses

Bei der Wahrnehmung der Mitwir­kungsrechte der Schwerbehindertenvertretung sind unter bestimmten Vo­raussetzungen Entscheidungen des Arbeitgebers und Beschlüsse des Be­triebsrats bzw. Personalrats auszuset­zen.

Entscheidung des Arbeitgebers: Die Durchführung oder Vollziehung einer Entscheidung des Arbeitgebers, die die­ser ohne die erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ge­troffen hat, ist auszusetzen (§95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Entscheidet sich der Arbeitgeber z. B. zur Umsetzung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers und versäumt er die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, dann muss er von sich aus die tatsächliche Durchfüh­rung der Umsetzung zurückstellen. Innerhalb von 7 Tagen ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nachzuholen und anschließend entscheidet der Arbeitgeber endgültig.

Beschluss des Betriebsrats bzw. Per­sonalrats: Auf Antrag der Schwerbe­hindertenvertretung ist ein Beschluss des Betriebsrats bzw. Personalrats aus­zusetzen, wenn sie den Beschluss als eine erhebliche Beeinträchtigung wich­tiger Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer erachtet oder wenn der Arbeitgeber sie in der Angelegenheit nicht beteiligt hat (§95 Abs. 4 Satz 2 SGB IX, §35 Abs. 3 BetrVG, §39 BPersVG). Die Schwerbehindertenver­tretung sollte sich allerdings überlegen, ob sie auf diesem Weg einen anderen Beschluss erreichen kann.

Version vom: 17.08.2011
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