INTEGRATIONSÄMTER

Außerordentliche Kündigung

Abweichend von dem Regelfall der or­dentlichen Kündigung besteht beim Vorliegen besonderer Umstände aus­nahmsweise die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Nach dem Gesetz werden als wichtiger Grund Tatsachen angesehen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der verein­barten Beendigung des Arbeitsverhält­nisses nicht zugemutet werden kann (§626 BGB).

Im Gegensatz zur ordentlichen Kündi­gung gelten für die außerordentliche Kündigung grundsätzlich also keine Kündigungsfristen, auch nicht die Mindestkündigungsfrist nach §86 SGB IX. Sie wird daher auch als fristlose Kündi­gung bezeichnet. Das Arbeitsverhältnis endet also im Allgemeinen sofort mit der Bekanntgabe der Kündigung an den schwerbehinderten Menschen. Abwei­chend davon kann der Arbeitgeber aber erklären, dass das Arbeitsverhält­nis erst nach Ablauf einer „sozialen Aus­lauffrist“ enden soll. Sie kann der ge­setzlichen, tariflichen oder vereinbarten Kündigungsfrist entsprechen. Ist der Arbeitnehmer aus tariflichen oder sonstigen Gründen nicht mehr ordent­lich kündbar, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis dann außeror­dentlich mit einer sozialen Auslauffrist kündigen, wenn dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung eines sinnentleerten Arbeitsverhältnisses auf Dauer unzu­mutbar ist.

Kündigungsschutz: Auch für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehin­derten Menschen ist gemäß §91 SGB IX die vorherige Zustimmung durch das Integrationsamt erforderlich. Das Kün­digungsschutzverfahren richtet sich weitgehend nach den Vorschriften über die ordentliche Kündigung mit Ausnah­me einiger Besonderheiten:

Antragsfrist: Der Arbeitgeber kann die Zustimmung zur Kündigung nur inner­halb von 2 Wochen beantragen (§91 Abs. 2 SGB IX). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dabei kommt es auf die Kenntnis der Person beim Arbeitgeber an, der im konkreten Fall das Recht zur Kündigung zusteht. Zu den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. von den Tatsachen, die den besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX begründen. Hat der Arbeitgeber z. B. gekündigt und erfährt er erst in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht von der Schwerbehinderteneigenschaft, dann beginnt erst zu diesem Zeitpunkt die genannte Antragsfrist. Noch inner­halb der Zweiwochenfrist muss der Antrag bei dem Integrationsamt eingehen.

Entscheidungsfrist: Dem Interesse der Parteien (Arbeitgeber und schwerbe­hinderter Mensch) an einer raschen Klä­rung der Rechtslage bei der außeror­dentlichen Kündigung wird dadurch Rechnung getragen, dass das Integra­tionsamt die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages auf Zustimmung zur Kün­digung an zu treffen hat (§91 Abs. 3 SGB IX). Wird innerhalb der Zweiwochenfrist eine Entscheidung nicht ge­troffen, gilt die Zustimmung als erteilt (die sog. Fiktion der Zustimmung). Je­doch ist dadurch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist das Integrationsamt in die­sen Fällen verpflichtet, den Beteiligten die als erteilt geltende Zustimmung schriftlich zu bestätigen; diese Bestätigung ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh­rung für den schwerbehinderten Menschen zu versehen.

Zur Einhaltung der Frist genügt es, dass das Integrationsamt spätestens am letz­ten Tag der Zweiwochenfrist die Ent­scheidung getroffen und dem Arbeitgeber bekannt gegeben hat. Die Ent­scheidung muss dem Arbeitgeber dabei nicht innerhalb der Frist schriftlich mit­geteilt oder zugestellt werden. Es reicht vielmehr jede Art der Bekanntgabe aus, auch mündlich oder telefonisch.

Feststellung des Sachverhalts: Wie bei der beabsichtigten ordentlichen Kün­digung ist auch bei der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung die Fest­stellung des Sachverhalts ein wesentli­cher Teil des Zustimmungsverfahrens.

Das Integrationsamt soll gemäß §91 Abs. 4 SGB IX die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grun­de erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das Ermes­sen ist also in diesem Fall eingeschränkt. Das Integrationsamt darf bei fehlendem Zusammenhang im Regelfall die Zu­stimmung nicht versagen, wenn kein be­sonderer sachlicher Grund ausnahms­weise eine andere Entscheidung rechtfertigt.

Bei fehlendem Zusammenhang darf das Integrationsamt insbesondere nicht prü­fen, ob der festgestellte Kündigungs­grund ein „wichtiger Grund“ im Sinne des §626 BGB ist, weil dies über den Schutzzweck des SGB IX hinausgehen würde. Hierüber entscheidet allein das Arbeitsgericht. Etwas anderes gilt aus­nahmsweise dann, wenn die vom Ar­beitgeber herangezogenen Gründe tat­sächlich oder rechtlich eine fristlose Kündigung offensichtlich nicht rechtfertigen. In diesem Fall ist die Zustim­mung zur Kündigung zu versagen.

Ist ein Zusammenhang zwischen Kündi­gungsgrund und Behinderung nicht ge­geben und ist der der Kündigung zugrundeliegende Sachverhalt streitig, ist es dem Integrationsamt verwehrt, eine Beweiserhebung durchzuführen. Es nimmt lediglich eine Schlüssigkeitsprü­fung vor. Die Beweiserhebung ist Sache des Arbeitsgerichts.

Das Ermessen des Integrationsamtes ist dagegen nicht eingeschränkt, wenn es einen Zusammenhang zwischen Kündi­gungsgrund und Behinderung feststellt. In diesem Fall trifft es wie bei der bean­tragten Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eine Entscheidung im Rah­men seines Ermessens nach §85 SGB IX unter Abwägung der widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers und des be­troffenen schwerbehinderten Men­schen.

Es gibt keine absoluten Kündigungs­gründe im Sinne von §626 BGB. Ein wichtiger Grund ist vielmehr nur auf­grund einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen, die zu dem Er­gebnis führt, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst für die Dauer bis zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.

Es gibt auch Kündigungsgründe, die als wichtiger Grund nur für eine außeror­dentliche Kündigung mit sozialer Aus­lauffrist in Betracht kommen, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, z. B. die Betriebseinschränkung und Krankheit.

Bevor Pflichtwidrigkeiten im Leistungs­- und Verhaltensbereich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kön­nen, muss grundsätzlich zunächst eine Abmahnung erfolgt sein. Etwas an­deres gilt nur bei besonders schweren Verstößen, da der Arbeitnehmer hier von vornherein nicht damit rechnen kann, dass sein Verhalten gebilligt wird.

Vorbeugende Maßnahmen: Insgesamt ist es notwendig, dass das betriebliche Integrationsteam – insbesondere die Schwerbehindertenvertretung – früh­zeitig tätig wird, um es erst gar nicht zu einem Kündigungsschutzverfahren kommen zu lassen. Der Arbeitgeber ist nach §84 SGB IX bei Eintreten von Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, verpflichtet, ein Präventionsverfahren durchzuführen. Dazu schaltet er mög­lichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfü­gung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können. Unter Um­ständen können die Schwierigkeiten schon durch eine ernste Aussprache mit dem schwerbehinderten Menschen beseitigt werden. In anderen Fällen können die Herauslösung aus der bis­herigen Arbeitsumgebung und die Umsetzung auf einen anderen gleich­wertigen Arbeitsplatz ein geeignetes Mittel sein. Bei wiederholtem Fehlver­halten kommt der Arbeitgeber nicht umhin, eine formelle Abmahnung auszusprechen. Wenn trotz aller Bemü­hungen eine Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist, kann im Kündigungs­schutzverfahren unter Umständen erreicht werden, dass anstelle der au­ßerordentlichen Kündigung eine or­dentliche Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag ge­schlossen wird.

Erklärungsfrist für die Kündigung: Nach §626 Abs. 2 BGB kann der Arbeitgeber die außerordentliche Kündi­gung nur innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung maß­gebenden Tatsachen erklären. Wegen des vorgeschalteten Kündigungsschutz­verfahrens beim Integrationsamt ist diese Frist vielfach nicht einzuhalten. Deshalb bestimmt §91 Abs. 5 SGB IX, dass die Kündigung auch nach Ablauf dieser Frist erfolgen kann, wenn sie un­verzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zö­gern, nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erklärt wird.

Bei Streik und Aussperrung: Schließ­lich ist noch die Sonderregelung des §91 Abs. 6 SGB IX zu erwähnen, die nur noch geringe praktische Bedeutung hat. Da­nach sind schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus Anlass eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, nach Beendigung des Streiks oder einer Aussperrung wieder einzustellen. Die Vorschrift setzt ein entsprechendes Kündigungsrecht des Ar­beitgebers voraus, das nach der heuti­gen Rechtsprechung nur noch bei rechtswidrigem Streik besteht.

Version vom: 24.10.2011
« zurück zum Lexikon Index

Fachlexikon

Titel Fachlexikon ABC

zum Index

Abkürzungen