INTEGRATIONSÄMTER

Außergewöhnliche Belastungen

Bei der Beschäftigung schwerbehinder­ter Menschen kann dem Arbeitgeber im Einzelfall ein personeller und/oder fi­nanzieller Aufwand entstehen, der das im Betrieb übliche Maß deutlich über­schreitet. Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) sieht vor, dass das Integrationsamt dem Arbeitgeber im Rahmen der Beglei­tenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur (teilweisen) Abdeckung dieses beson­deren Aufwands gewähren kann (§102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2e SGB IX und §27 SchwbAV). Man unterscheidet vor allem zwischen zwei Arten von außerge­wöhnlichen Belastungen:

 

  • Personelle Unterstützung (auch besonderer Betreuungsaufwand ge­nannt), d.h. außergewöhnliche Auf­wendungen in Form von zusätzlichen Personalkosten anderer Beschäftigter, gelegentlich auch externer Betreuer. Gemeint sind damit Unterstützungs- ­und Betreuungsleistungen für den schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitstätigkeit. Beispiele sind die Vorlesekraft für blinde Menschen, der betriebliche Ansprechpartner für ge­hörlose oder seelisch behinderte Men­schen, aber auch die ständig erfor­derliche Mithilfe von Arbeitskollegen bei der Arbeitsausführung sowie behinderungsbedingte längere oder wiederkehrende Unterweisungen am Arbeitsplatz, etwa durch den Meister bei einem geistig behinderten Men­schen.
  • Minderleistung/Minderleistungs­ausgleich, d.h. die anteiligen Lohn­kosten von solchen schwerbehinder­ten Menschen, deren Arbeitsleistung aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer im Be­trieb zurückbleibt.

Die Bewilligung eines Zuschusses durch das Integrationsamt an den Arbeitgeber zur (teilweisen) Abgeltung dieser außergewöhnlichen Belastungen hängt von folgenden Grundvorausset­zungen ab:

  • Der schwerbehinderte Mensch muss zu dem im SGB IX genannten beson­ders betroffenen Personenkreis gehö­ren (§72 Abs. 1 Nr. 1a–d und §75 Abs. 2 SGB IX).
  • Er erhält das tarifliche bzw. ortsüb­liche Arbeitsentgelt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
  • Trotz der Notwendigkeit besonderer Betreuung bzw. der Minderleistung am Arbeitsplatz liegt noch ein wirt­schaftliches Austauschverhältnis zwi­schen Arbeitsentgelt und Arbeits­leistung des schwerbehinderten Menschen vor.
  • Es sind alle Möglichkeiten ausge­schöpft, den schwerbehinderten Menschen z. B. durch behinderungs­gerechte Arbeitsplatzgestaltung oder berufliche Weiterbildung zu befähi­gen, ohne fremde Hilfe zu arbeiten und/oder eine seinem Arbeitsentgelt entsprechende Arbeitsleistung zu er­bringen.
  • Es kann dem Arbeitgeber nicht zuge­mutet werden, die außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen. Dabei sind u.a. die Höhe der Belas­tung, die Größe des Betriebes, die Er­füllung der Beschäftigungspflicht nach SGB IX, ferner die Dauer der Betriebszugehörigkeit des schwerbehin­derten Menschen und Möglichkeiten zur Lohnanpassung zu berücksichtigen.

Leistungen zur Abgeltung der personel­len Unterstützung und der Minderleistung können auch parallel erbracht wer­den. Näheres – auch zur Zuschusshöhe – regeln Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrations­ämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften (Ministerialerlasse, Verwal­tungsrichtlinien).

Version vom: 24.10.2011
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