INTEGRATIONSÄMTER

Ausländische Arbeitnehmer

Der Schutz durch das Schwerbehinder­tenrecht (Teil 2 SGB IX) gilt in gleicher Weise für ausländische Arbeitnehmer, wenn ihr Grad der Behinderung (GdB,  Schwerbehinderung) mindestens 50 beträgt und sie rechtmäßig im Bundes­gebiet wohnen, sich dort gewöhnlich aufhalten oder als Arbeitnehmer be­schäftigt sind (§2 Abs. 2 SGB IX). Sie er­halten dann auch den Schwerbehinder­tenausweis.

Auch bei einem aufenthaltsrechtlich nur geduldeten Ausländer, der sich länger als 6 Monate in Deutschland aufhalten wird, ist anzunehmen, dass er im Sinne des §2 Abs. 2 SGB IX seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt regel­mäßig im Geltungsbereich des Gesetzes hat. Eine solche Annahme trifft nicht zu für geduldete Ausländer, bei denen auf­grund besonderer Umstände ersichtlich ist, dass eine Abschiebung gerade er­folgt oder unmittelbar bevorsteht (BSG vom 29.04.2010 –B 9 SB 2/09 R).

Version vom: 17.08.2011
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