INTEGRATIONSÄMTER

Ausgleichsfonds

Der „Ausgleichsfonds für überregiona­le Vorhaben zur Teilhabe schwerbe­hinderter Menschen am Arbeitsleben” ist eine zweckgebundene Vermögens­masse aus Mitteln der Ausgleichsab­gabe und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwaltet (§78 SGB IX). Die Integrationsämter müs­sen 20% des Aufkommens der Aus­gleichsabgabe an den Ausgleichsfond abführen (§77 Abs. 6 SGB IX i.V.m. §36 SchwbAV).

Die Gestaltung des Ausgleichsfonds, die Verwendung seiner Mittel und das bei der Vergabe dieser Mittel anzuwenden­de Verfahren sind im Einzelnen in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabga­beverordnung geregelt (§§35 –44 SchwbAV). Zu den Anträgen auf finan­zielle Förderung aus dem Ausgleichs­fonds nimmt der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildete Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen Stellung und macht dazu Vor­schläge (§§35 und 43 SchwbAV).

Version vom: 17.08.2011
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