Die Rehabilitationsträger haben nach den Vorschriften des SGB IX ihre Rehabilitationsleistungen so umfassend und vollständig zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden (vgl. §4 Abs. 2 Satz 2, §8 Abs. 1 sowie §§11 –12 SGB IX). Leistungen der Rehabilitationsträger für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) Vorrang vor entsprechenden Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§102 Abs. 5 Sätze 1 u. 2 Halbsatz 1 SGB IX). Angesichts dieser ineinander greifenden gesetzlichen Regelungen bestimmt §102 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IX folgerichtig, dass (auch) eine Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch das Integrationsamt im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nicht zulässig ist.