INTEGRATIONSÄMTER

Aufstockungsverbot

Die Rehabilitationsträger haben nach den Vorschriften des SGB IX ihre Reha­bilitationsleistungen so umfassend und vollständig zu erbringen, dass Leistun­gen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden (vgl. §4 Abs. 2 Satz 2, §8 Abs. 1 sowie §§11 –12 SGB IX). Leistungen der Rehabilitations­träger für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) Vorrang vor entspre­chenden Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§102 Abs. 5 Sätze 1 u. 2 Halbsatz 1 SGB IX). Angesichts dieser ineinander greifenden gesetz­lichen Regelungen bestimmt §102 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IX folgerichtig, dass (auch) eine Aufstockung von Leis­tungen der Rehabilitationsträger durch das Integrationsamt im Rahmen der Be­gleitenden Hilfe im Arbeitsleben nicht zulässig ist.

Version vom: 12.10.2011
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