INTEGRATIONSÄMTER

Arbeitswissenschaft

Das Gebiet der Arbeitswissenschaft umfasst verschiedene wissenschaftliche Disziplinen, Erkenntnisse und praktische Verfahren, soweit sie der Erkenntnis der menschlichen Arbeit dienen bzw. Mensch und Arbeit in eine optimale Be­ziehung zueinander zu setzen suchen (vgl. auch Profilmethode). Wichtige Teilgebiete sind…

  • die Arbeitspsychologie
  • die Arbeitsmedizin
  • die Ergonomie
  • Arbeitsschutz und Arbeitssicher­heit
  • die rechtlich-organisatorischen Rah­menbedingungen
  • Fragen der Lohnfindung, der Be­rufsausbildung sowie der beruflichen Weiterbildung

Die Humanisierung der Arbeit, also alle betrieblichen Maßnahmen, die eine konkrete Verbesserung der Arbeitsbe­dingungen zur Folge haben, ist Leitge­danke der Arbeitswissenschaft. Diese Aufgabenstellung umfasst 3 grundle­gende Aspekte: Die Arbeit als

  • Bindeglied und Interaktion zwischen Mensch, Technik und Umwelt
  • individuelle menschliche Teilhabe und Gestaltungsmöglichkeit,
  • zwischenmenschliche Beziehung der durch die Arbeitsorganisation ver­bundenen und einander zugeordne­ten Menschen (und somit als Teilbe­reich gesellschaftlicher Teilhabe).

Konkrete Maßnahmen reichen von der Reduzierung körperlicher Belastungen (z.B. durch ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes) über den Abbau ge­sundheitsgefährdender Arbeitsbedin­gungen (Lärm, Stäube, Gase, Strahlun­gen usw.) und die Umgestaltung der Arbeitsorganisation bis zur Veränderung von psychischen Bedingungen (z. B. durch entsprechenden Führungsstil, die Bewältigung von Gruppenkonflikten, Ausbau der Selbstverantwortung usw.).

Bei der Planung und Einrichtung der Be­triebsräume, der technischen Anlagen, der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs haben Arbeitgeber und Betriebsräte die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerech­te Gestaltung der Arbeit zu berücksich­tigen (vgl. §§90 –91 BetrVG). Dies gilt – auch ohne ausdrückliche Nennung der Arbeitswissenschaften im SGB IX – in gleicher Weise für die Gestaltung der Ar­beitsplätze behinderter Menschen (vgl. §81 Abs. 4 und §84 SGB IX).

Version vom: 24.10.2011
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