INTEGRATIONSÄMTER

Arbeitsunfall

Bei Arbeitsunfällen (§8 SGB VII), zu denen auch die Unfälle auf dem Weg von und zu der Arbeit gehören (We­geunfälle), sowie bei Berufskrankhei­ten tritt die Unfallversicherung ein. Als Träger der Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften sowie eine Reihe weiterer Träger für den öffentlichen Dienst zugleich auch Rehabilitationsträger. Spitzenverband ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche­rung (DGUV).

Für die Dauer der Heilbehandlung ge­währen die Unfallversicherungsträger z.B. Übergangsgeld und tragen die Behand­lungskosten. Verbleibt eine Erwerbsmin­derung von mindestens 20%, wird eine Erwerbsminderungsrente gewährt.

Mit der Berufshilfe soll eine Wiederein­gliederung in das Arbeitsleben ermöglicht werden. Falls erforderlich, wird ein Heilverfahren oder die Umschulung (berufliche Weiterbildung) in einen an­deren Beruf durchgeführt. Im Todesfall werden Sterbegeld und Hinterbliebe­nenrente gewährt.

Version vom: 24.10.2011
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