INTEGRATIONSÄMTER

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitge­ber den Eintritt einer Arbeitsunfähig­keit anzeigen und sie in bestimmten Fäl­len auch nachweisen. Regelungen zur Anzeige- und Nachweispflicht trifft das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Anzeigepflicht: Die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber hat unverzüglich zu erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Sie kann persönlich, schriftlich oder telefonisch, aber auch durch Drit­te (z. B. Familienangehörige) erfolgen.

Erkrankt der Arbeitnehmer im Ausland, hat er dem Arbeitgeber – auf dessen Kosten – die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und seine Adres­se am Aufenthaltsort in der schnellst­möglichen Art der Übermittlung (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail) mitzuteilen (§5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EFZG). Ist der Arbeitnehmer Mitglied in der gesetz­lichen Krankenversicherung, dann bestehen vergleichbare Anzeige- und Nachweispflichten auch gegenüber der Krankenkasse (vgl. §5 Abs. 2 Sätze 3 –6 EFZG). Kehrt der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ins Inland zurück, muss er dies dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich anzeigen (§5 Abs. 2 Satz 7 EFZG).

Nachweispflicht: Dauert die Arbeits­unfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraus­sichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag, also am vier­ten Krankheitstag vorzulegen (§5 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Der Arbeitgeber ist be­rechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung schon früher zu verlangen (§5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Der Arbeitnehmer kann deshalb vom Arbeitgeber sowohl im Einzelfall als auch generell verpflichtet werden, be­reits für die ersten Tage einer krank­heitsbedingten Fehlzeit ein ärztliches Attest vorzulegen. Aus der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müs­sen nur die Tatsache der Arbeitsunfä­higkeit selbst und deren voraussichtliche Dauer hervorgehen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst angezeigt, muss eine neue ärztliche Bescheinigung vorgelegt wer­den (§5 Abs. 1 Satz 4 EFZG). Sie muss vor Ablauf des Tages eingereicht wer­den, bis zu dem der Arbeitnehmer zu­nächst arbeitsunfähig krank geschrie­ben war. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Fortdauer der Ar­beitsunfähigkeit zunächst unverzüglich unterrichten und dann die Folgebe­scheinigung nachreichen. Die Pflicht zur Vorlage einer Folgebescheinigung be­steht auch dann, wenn der Arbeitneh­mer vom Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung mehr erhält.

Die Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer kann, insbesondere bei wiederholtem Verstoß und nach entsprechender Ab­mahnung, den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen.

Version vom: 12.10.2011
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