Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit anzeigen und sie in bestimmten Fällen auch nachweisen. Regelungen zur Anzeige- und Nachweispflicht trifft das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Anzeigepflicht: Die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber hat unverzüglich zu erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Sie kann persönlich, schriftlich oder telefonisch, aber auch durch Dritte (z. B. Familienangehörige) erfolgen.
Erkrankt der Arbeitnehmer im Ausland, hat er dem Arbeitgeber – auf dessen Kosten – die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und seine Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail) mitzuteilen (§5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EFZG). Ist der Arbeitnehmer Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, dann bestehen vergleichbare Anzeige- und Nachweispflichten auch gegenüber der Krankenkasse (vgl. §5 Abs. 2 Sätze 3 –6 EFZG). Kehrt der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ins Inland zurück, muss er dies dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich anzeigen (§5 Abs. 2 Satz 7 EFZG).
Nachweispflicht: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag, also am vierten Krankheitstag vorzulegen (§5 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung schon früher zu verlangen (§5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Der Arbeitnehmer kann deshalb vom Arbeitgeber sowohl im Einzelfall als auch generell verpflichtet werden, bereits für die ersten Tage einer krankheitsbedingten Fehlzeit ein ärztliches Attest vorzulegen. Aus der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen nur die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit selbst und deren voraussichtliche Dauer hervorgehen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst angezeigt, muss eine neue ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden (§5 Abs. 1 Satz 4 EFZG). Sie muss vor Ablauf des Tages eingereicht werden, bis zu dem der Arbeitnehmer zunächst arbeitsunfähig krank geschrieben war. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit zunächst unverzüglich unterrichten und dann die Folgebescheinigung nachreichen. Die Pflicht zur Vorlage einer Folgebescheinigung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung mehr erhält.
Die Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer kann, insbesondere bei wiederholtem Verstoß und nach entsprechender Abmahnung, den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen.