Arbeitsunfähigkeit ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht und dem Krankenversicherungsrecht. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeitsleistung
Da es auf die konkret zu verrichtende Tätigkeit und deren Beeinträchtigung durch die Krankheit ankommt, führt nicht jede Erkrankung notwendigerweise zur Arbeitsunfähigkeit (Beispiel: Der Bruch eines Fingers führt zwar zur Arbeitsunfähigkeit einer Schreibkraft, nicht immer jedoch bei einem leitenden kaufmännischen Angestellten; er ist ggf. nur für die Dauer der eigentlichen ärztlichen Heilbehandlung arbeitsunfähig).
Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zwar noch Teile der ihm obliegendenTätigkeit ausführen, jedoch nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Die Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme besteht erst dann, wenn der Arbeitnehmer wieder gesundheitlich in der Lage ist, seine Arbeit vollständig zu leisten (Ausnahme: stufenweise Wiedereingliederung). Die Teilnahme an Kur- oder Heilverfahren steht der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich gleich.
Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit anzeigen und in bestimmten Fällen auch nachweisen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer ist Sache des behandelnden Arztes. Im Hinblick auf die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit trifft §275 SGB V darüber hinaus folgende Regelungen: Wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, sind die Krankenkassen verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen. Zweifel bestehen, wenn
Die Krankenkasse ist auch auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des MDK zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Die Krankenkasse kann allerdings von der Beauftragung des MDK absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den ihr vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.
Entgeltfortzahlung und Krankengeld: Der unverschuldet arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer erhält grundsätzlich für eine bestimmte Zeit vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Bei längeren Erkrankungen schließt sich bei krankenversicherten Arbeitnehmern das Krankengeld an.