INTEGRATIONSÄMTER

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht und dem Krankenversicherungsrecht. Arbeitsunfähig­keit ist gegeben, wenn der Arbeitneh­mer die ihm obliegende Arbeitsleistung

  • entweder infolge Krankheit nicht er­bringen kann
  • oder nach ärztlicher Weisung im In­teresse der Gesunderhaltung oder zur Abwehr drohender Arbeitsunfähig­keit nicht erbringen kann oder darf (Beispiel: Der noch nicht erkrankte Arbeitnehmer unterzieht sich auf Rat seines Arztes einer Operation, um einer Erkrankung vorzubeugen)
  • oder nicht erbringen kann, weil er sich nach ausgeheilter Krankheit einer Nachbehandlung unterziehen muss.

Da es auf die konkret zu verrichtende Tätigkeit und deren Beeinträchtigung durch die Krankheit ankommt, führt nicht jede Erkrankung notwendigerwei­se zur Arbeitsunfähigkeit (Beispiel: Der Bruch eines Fingers führt zwar zur Arbeitsunfähigkeit einer Schreibkraft, nicht immer jedoch bei einem leitenden kaufmännischen Angestellten; er ist ggf. nur für die Dauer der eigentlichen ärzt­lichen Heilbehandlung arbeitsunfähig).

Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zwar noch Teile der ihm obliegendenTätigkeit ausfüh­ren, jedoch nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Die Verpflich­tung zur Arbeitsaufnahme besteht erst dann, wenn der Arbeitnehmer wieder gesundheitlich in der Lage ist, seine Arbeit vollständig zu leisten (Ausnah­me: stufenweise Wiedereingliederung). Die Teilnahme an Kur- oder Heilverfah­ren steht der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich gleich.

Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber den Eintritt einer Arbeitsunfähig­keit anzeigen und in bestimmten Fällen auch nachweisen (Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung).

Die Feststellung der Arbeitsunfä­higkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer ist Sache des behandelnden Arz­tes. Im Hinblick auf die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit trifft §275 SGB V da­rüber hinaus folgende Regelungen: Wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, sind die Krankenkassen ver­pflichtet, eine gutachterliche Stellung­nahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuho­len. Zweifel bestehen, wenn

  • der Versicherte auffällig häufig oder auffällig nur für kurze Dauer arbeits­unfähig ist oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt
  • oder die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig gewor­den ist.

Die Krankenkasse ist auch auf Verlan­gen des Arbeitgebers verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des MDK zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Die Krankenkasse kann allerdings von der Beauftragung des MDK absehen, wenn sich die medizini­schen Voraussetzungen der Arbeitsun­fähigkeit eindeutig aus den ihr vorlie­genden ärztlichen Unterlagen ergeben.

Entgeltfortzahlung und Kranken­geld: Der unverschuldet arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer erhält grund­sätzlich für eine bestimmte Zeit vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Bei längeren Erkrankungen schließt sich bei krankenversicherten Arbeitnehmern das Krankengeld an.

Version vom: 12.10.2011
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