Die Bezeichnung Arbeitsstätte ist ein Sammelbegriff für die vielfältigen Arbeitsräume und Arbeitsplätze in der privaten Wirtschaft und den öffentlichen Verwaltungen. An Arbeitsstätten werden zahlreiche sicherheitstechnische und arbeitshygienische Anforderungen gestellt (vgl. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit). Die Arbeitsstättenverordnung soll gewährleisten, dass alle Arbeits stätten nach einheitlichen Maßstäben gestaltet werden; sie gilt für alle Tätigkeitsbereiche und enthält z.B. Hinweise auf
In §8 Abs. 1 ArbStättV wird klargestellt, dass Arbeitsstätten, mit deren Errichtung vor oder außerhalb der Geltung der ArbStättV begonnen wurde und die aus Gründen des Bestandsschutzes nicht vollständig der aktuellen rechtlichen Lage unterworfen sein sollten, mindestens die europarechtlichen Vorgaben der EG-Arbeitsstättenrichtlinie zu erfüllen haben.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln – ASR) dienen zur Ergänzung der Arbeitsstättenverordnung. Sie werden vom Bundesministerium Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und enthalten die wichtigsten allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygenischen Regeln und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse. Alte Arbeitsstätten-Richtlinien (Abkürzung ebenfalls ASR) bleiben noch bis 31.12.2012 in Kraft. Es sei denn, dass sie vorher durch die neue Arbeitsstättenregeln, erarbeitet durch den Ausschuss für Arbeitsstätten, von Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln – ASR) abgelöst werden.
Zusätzliche Anforderungen an Arbeitsstätten ergeben sich aus den einzelnen länderbaurechtichen Vorschriften.
Weitere Regelungen zum Betriebs- und Gefahrenschutz enthalten z. B. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebs anlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Unfallgefahr (§81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX). Dies umfasst auch die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (§81 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX). In den länderspezifischen Behindertengleichstellungsgesetzen und Bauordnungen finden sich zusätzliche Regelungen, z. B. zum barrierefreien Zugang in bestimmten Gebäuden.