INTEGRATIONSÄMTER

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die Bezeichnung Arbeitsstätte ist ein Sammelbegriff für die vielfältigen Arbeitsräume und Arbeitsplätze in der privaten Wirtschaft und den öffentlichen Verwaltungen. An Arbeitsstätten werden zahlreiche sicherheitstechnische und arbeitshygienische Anforderungen gestellt (vgl. Arbeitsschutz und Ar­beitssicherheit). Die Arbeitsstättenver­ordnung soll gewährleisten, dass alle Arbeits stätten nach einheitlichen Maßstäben gestaltet werden; sie gilt für alle Tätigkeitsbereiche und enthält z.B. Hin­weise auf

  • den Nichtraucherschutz,
  • die Gestaltung von Sanitär-, Pausen-und Bereitschaftsräumen sowie Erste Hilfe-Räumen und Unterkünften,
  • die Gestaltung besonderer Arbeits­plätze (z. B. im Freien liegende Arbeitsstätten).

In §8 Abs. 1 ArbStättV wird klargestellt, dass Arbeitsstätten, mit deren Errich­tung vor oder außerhalb der Geltung der ArbStättV begonnen wurde und die aus Gründen des Bestandsschutzes nicht vollständig der aktuellen rechtlichen Lage unterworfen sein sollten, mindes­tens die europarechtlichen Vorgaben der EG-Arbeitsstättenrichtlinie zu erfül­len haben.

Die Technischen Regeln für Arbeits­stätten (Arbeitsstättenregeln – ASR) dienen zur Ergänzung der Arbeitsstät­tenverordnung. Sie werden vom Bun­desministerium Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt veröf­fentlicht und enthalten die wichtigsten allgemein anerkannten sicherheitstech­nischen, arbeitsmedizinischen und hygenischen Regeln und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnis­se. Alte Arbeitsstätten-Richtlinien (Ab­kürzung ebenfalls ASR) bleiben noch bis 31.12.2012 in Kraft. Es sei denn, dass sie vorher durch die neue Arbeitsstät­tenregeln, erarbeitet durch den Aus­schuss für Arbeitsstätten, von Techni­schen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln – ASR) abgelöst werden.

Zusätzliche Anforderungen an Arbeits­stätten ergeben sich aus den einzelnen länderbaurechtichen Vorschriften.

Weitere Regelungen zum Betriebs- ­und Gefahrenschutz enthalten z. B. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebs ­anlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter Berück­sichtigung der Unfallgefahr (§81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX). Dies umfasst auch die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den er­forderlichen technischen Arbeitshilfen (§81 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX). In den län­derspezifischen Behindertengleichstel­lungsgesetzen und Bauordnungen fin­den sich zusätzliche Regelungen, z. B. zum barrierefreien Zugang in bestimm­ten Gebäuden.

Version vom: 12.10.2011
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