INTEGRATIONSÄMTER

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicher­heitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Arbeitssicher­heitsgesetz/ASiG) bestimmt, dass der Unternehmer zur Unterstützung seiner Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung Be­triebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hat. Im Einzelnen wird festgelegt, welche Aufgaben diese Personen haben, welchen Anforderun­gen sie genügen müssen, wie sie mitei­nander, mit sonstigen Beauftragten des Arbeitgebers und dem Betriebsrat zusammenarbeiten sollen und dass ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden ist.

Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Betriebsärzte und Fachkräfte für Ar­beitssicherheit“ (bis 31.12.2010: BGV A2, ab 01.01.2011: DGUV Vorschrift 2) gibt genauere Informationen zur kon­kreten Umsetzung des Arbeitssicher­heitsgesetzes (ASiG). Sie gibt die Rah­menbedingungen für die normal übliche Regelbetreuung – unterteilt in Betriebe mit weniger oder mehr als zehn Mitar­beitern – sowie für einheitliche Strukturlösungen der alternativen Betreu­ungsmodelle mit bedarfsorientierter Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Mit der Neueinführung der DGUV Vorschrift 2 ab 01.01.2011 wird die normal übli­che Regelbetreuung zudem in zwei große Blöcke unterteilt: Grundbetreu­ung und betriebsspezifische Betreuung. Es werden die zur Grundbetreuung gehörenden Aufgaben spezifiziert sowie mögliche Tätigkeitsfelder für die betriebsspezifische Betreuung genannt, die einmal im Jahr für jeden Betrieb individuell festzulegen sind.

Mit dem Gesetz wird auch die Grundlage für die innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation gelegt. Ist nur ein Be­triebsarzt oder nur eine Fachkraft zu be­stellen, so müssen sie dem Leiter des Be­triebs direkt unterstellt werden. Wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte und Fachkräfte zu bestellen sind, gilt diese direkte Unterstellung für den leitenden Betriebsarzt und die leitende Fachkraft. Damit soll der unmittelbare Weg zu den betrieblichen Verantwor­tungs- und Entscheidungsträgern ge­öffnet werden.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben Arbeitgeber, Arbeitnehmer, den Betriebsrat und die sonst für den Arbeitsschutz und die Un­fallverhütung verantwortlichen Perso­nen zu beraten und zu unterstützen (vgl. §§3, 6 und 9 ASiG). Bei den Be­triebsärzten ist die Beratung hinsichtlich der (Wieder-)Eingliederung behinderter Menschen ausdrücklich als Aufgabe er­wähnt (§3 Abs. 1 Nr. 1f. ASiG).

Für die öffentlichen Arbeitgeber gel­ten die Einzelregelungen des ASiG nicht; sie werden aber aufgefordert, einen gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeits­schutz zu gewährleisten, der den Grund­sätzen dieses Gesetzes entspricht (§16 ASiG). Dies wird durch ein Musterurteil des Bundesarbeitsgerichts (Az: 9AZR 769/08) – hier ging es um die Stabs­funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit – noch bekräftigt.

Umgesetzt wurde dies bisher in den zur BGV A2 analogen Unfallverhütungsvor­schriften (UVV) der Unfallversicherungs­träger der öffentlichen Hand. Ab 01.01.2011 wird auch in der öffentlichen Hand die DGUV Vorschrift 2 eingeführt, die Regelungen zur Kleinbetriebsbetreuung (einschließlich alter­nativer Betreuung) voraussichtlich ab dem Jahr 2013.

Arbeitsschutzausschuss: Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitge­ber in Betrieben mit mehr als 20 Be­schäftigten einen Arbeitsschutzaus­schuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragte
  • 2 vom Betriebsrat bestimmten Be­triebsratsmitgliedern
  • Betriebsärzten
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragten (nach §22 Abs. 1–3 SGB VII)

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Auf­gabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gemeinsam zu be­raten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzuneh­men (§95 Abs. 4 SGB IX).

Version vom: 24.10.2011
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