Das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Arbeitssicherheitsgesetz/ASiG) bestimmt, dass der Unternehmer zur Unterstützung seiner Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hat. Im Einzelnen wird festgelegt, welche Aufgaben diese Personen haben, welchen Anforderungen sie genügen müssen, wie sie miteinander, mit sonstigen Beauftragten des Arbeitgebers und dem Betriebsrat zusammenarbeiten sollen und dass ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden ist.
Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (bis 31.12.2010: BGV A2, ab 01.01.2011: DGUV Vorschrift 2) gibt genauere Informationen zur konkreten Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Sie gibt die Rahmenbedingungen für die normal übliche Regelbetreuung – unterteilt in Betriebe mit weniger oder mehr als zehn Mitarbeitern – sowie für einheitliche Strukturlösungen der alternativen Betreuungsmodelle mit bedarfsorientierter Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Mit der Neueinführung der DGUV Vorschrift 2 ab 01.01.2011 wird die normal übliche Regelbetreuung zudem in zwei große Blöcke unterteilt: Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung. Es werden die zur Grundbetreuung gehörenden Aufgaben spezifiziert sowie mögliche Tätigkeitsfelder für die betriebsspezifische Betreuung genannt, die einmal im Jahr für jeden Betrieb individuell festzulegen sind.
Mit dem Gesetz wird auch die Grundlage für die innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation gelegt. Ist nur ein Betriebsarzt oder nur eine Fachkraft zu bestellen, so müssen sie dem Leiter des Betriebs direkt unterstellt werden. Wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte und Fachkräfte zu bestellen sind, gilt diese direkte Unterstellung für den leitenden Betriebsarzt und die leitende Fachkraft. Damit soll der unmittelbare Weg zu den betrieblichen Verantwortungs- und Entscheidungsträgern geöffnet werden.
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben Arbeitgeber, Arbeitnehmer, den Betriebsrat und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten und zu unterstützen (vgl. §§3, 6 und 9 ASiG). Bei den Betriebsärzten ist die Beratung hinsichtlich der (Wieder-)Eingliederung behinderter Menschen ausdrücklich als Aufgabe erwähnt (§3 Abs. 1 Nr. 1f. ASiG).
Für die öffentlichen Arbeitgeber gelten die Einzelregelungen des ASiG nicht; sie werden aber aufgefordert, einen gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewährleisten, der den Grundsätzen dieses Gesetzes entspricht (§16 ASiG). Dies wird durch ein Musterurteil des Bundesarbeitsgerichts (Az: 9AZR 769/08) – hier ging es um die Stabsfunktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit – noch bekräftigt.
Umgesetzt wurde dies bisher in den zur BGV A2 analogen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Ab 01.01.2011 wird auch in der öffentlichen Hand die DGUV Vorschrift 2 eingeführt, die Regelungen zur Kleinbetriebsbetreuung (einschließlich alternativer Betreuung) voraussichtlich ab dem Jahr 2013.
Arbeitsschutzausschuss: Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gemeinsam zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (§95 Abs. 4 SGB IX).