INTEGRATIONSÄMTER

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz ist der den Arbeitnehmern durch Gesetze, Verordnungen und Ta­rifverträge gewährte Schutz vor Gefah­ren, die sich im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben, einschließlich der Fra­gen der gesundheitsgerechten Gestal­tung der Arbeitsbedingungen. Arbeitsschutz umfasst folgende Bereiche:

  • Betriebs- oder Gefahrenschutz: Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, sicherheits­technische, organisatorische, arbeitsmedizinische, hygienische und arbeitspsychologische Maßnahmen. Spezifische Regelungen finden sich u.a. im Arbeitssicherheitsge­setz (ASiG), in der Arbeitsstätten­verordnung (ArbStättV), in der Betriebssicherheitsverordung (BetrSichV) und in berufsgenossenschaftlichen Regelwerken.
  • Arbeitszeitschutz: Der Schutz der Arbeitszeit ist vor allem durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt, für bestimmte Personengruppen auch im Rahmen des Arbeitsvertragsschut­zes. Das Arbeitszeitgesetz gibt auch den Rahmen für tarifvertragliche Ge­staltungsmöglichkeiten zur Arbeits­zeit vor.
  • Arbeitsvertragsschutz: Hierzu gibt es eine ganze Reihe von Regelungen, z.B. in der Gewerbeordnung (GewO), im Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen und dem Heimarbeitsgesetz (HAG). Der Ge­setzgeber hat u.a. folgende Arbeit­nehmergruppen besonders geschützt: werdende Mütter durch das Mutter­schutzgesetz (MuSchG), Jugendliche durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und schwerbehinderte Menschen durch das Schwerbehin­dertenrecht (Teil 2 SGB IX).

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient dazu, Arbeitssicherheit und Ge­sundheitsschutz für Beschäftigte dauer­haft, umfassend und in allen Tätigkeits­bereichen zu regeln und sicherzustellen. Das Gesetz definiert die vorrangigen Ziele und generellen Anforderungen, enthält jedoch selbst keine genauen Ver­haltensvorschriften. Der Prävention wird eine besondere Bedeutung beige­messen (vgl. §4 ArbSchG).

Das Gesetz gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung. Es wendet sich vorrangig an den Arbeit­geber, der für den Arbeitsschutz ver­antwortlich ist. Er muss Gefährdungs­beurteilungen für die Arbeitsplätze erstellen, auf dieser Grundlage Schutz­maßnahmen treffen und diese regel­mäßig überprüfen. Die Ergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren.

Das Gesetz verlangt vom Arbeitgeber die Schaffung einer geeigneten innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation so ­wie die Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Konkretisiert  werden die Bestimmungen des Gesetzes durch mehrere Verordnungen, z. B. die Arbeits­stättenverordnung (ArbStättV), der Be­triebssicherheitsverordnung (Betr SichV), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV). Ein vollständiges und ak­tuelles Verzeichnis der Arbeitsschutzvorschriften des Bundes enthält der „Unfallverhütungsbericht Arbeit“, den die Bundesregierung jährlich über den Stand von Sicherheit und Gesund­heit bei der Arbeit sowie über die Ar­beitsunfälle und Berufskrankheiten in Deutschland herausgibt.

Das Arbeitsschutzgesetz regelt auch die Überwachung und Beratung der Betrie­be durch die Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsichtsämter). Die Aufga­ben und Befugnisse der Träger der ge­setzlichen Unfallversicherung (Berufs­genossenschaften) richten sich nach den Vorschriften des 7. Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Darüber hinaus nehmen sie im Rahmen ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahr (§21 Abs. 2 ArbSchG).

Version vom: 12.10.2011
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