INTEGRATIONSÄMTER

Arbeitsplatz

Ein Arbeitsplatz ist – räumlich gesehen – ein dem Arbeitnehmer zugewiesener Bereich der Arbeitstätigkeit. Es gibt räumlich konstante (z. B. Produktions­halle, Werkstatt, Büro) oder wechseln­de Arbeitsplätze (z. B. Bau- und Monta­gestellen). Darüber hinaus können auch die Tätigkeiten an einen bestimmten Platz gebunden sein (z. B. an eine Ma­schine, einen Schreibtisch) oder wech­seln (z. B. auf Gerüsten, Fahrzeugen). Von Heimarbeitsplatz – bei entspre­chender Ausstattung auch Tele­arbeitsplatz – spricht man, wenn der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben von seinem zu Hause einge­richteten Arbeitsplatz aus erfüllt.

Funktional gesehen umfasst der Ar­beitsplatz also die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben und Tätigkei­ten (vgl. §73 SGB IX).

Die Relevanz des Arbeitsplatzes im Schwerbehindertenrecht (Teil 2
SGB IX) ergibt sich unter verschiede­nen Gesichtspunkten:

  • Der Umfang der Beschäftigungs­pflicht des Arbeitgebers richtet sich nach der Zahl der vorhandenen Ar­beitsplätze (§71 SGB IX).
  • Bei der Besetzung freier Arbeits­plätze ist der Arbeitgeber verpflich­tet, zu prüfen, ob diese – insbeson­dere mit bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend oder arbeitslos gemel­deten – schwerbehinderten Men­schen besetzt werden können (§81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, Einstellung schwerbehinderter Menschen).
  • Berufliches Fortkommen: Arbeit­geber müssen schwerbehinderte Menschen so beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse mög­lichst voll verwerten und weiterent­wickeln können (§ 81 Abs. 4 SGB IX).
  • Auswahl und behinderungsge­rechte Gestaltung des Arbeits­platzes: Für die Teilhabe des be­hinderten Menschen am Arbeitsleben ist es entscheidend, dass er auf einem geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird. Deshalb ist zunächst entschei­dend, für den behinderten Menschen im Betrieb einen Arbeitsplatz zu ermitteln, auf dem seine vorhandenen Fähigkeiten genutzt werden können. Falls erforderlich, ist mit Rücksicht auf bestehende behinderungsbedingte Beeinträchtigungen der Arbeitsplatz so zu gestalten, dass möglichst die ge­forderte Leistung erzielt werden kann. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur behinderungsgerechten Gestal­tung des Arbeitsplatzes in organisatorischer und technischer Hinsicht er­gibt sich aus § 81 Abs. 4 SGB IX (vgl. technische Arbeitshilfen). Hierbei kommt auch der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen eine wichtige Bedeutung zu. Heimarbeits- oder Telearbeitsplätze sind für behinderte Menschen, die in ihrer Mobilität ein­geschränkt sind, eine gute Alternati­ve. Die behinderungsgerechte Ar­beitsplatzgestaltung verfolgt sowohl das Ziel der Prävention als auch der Rehabilitation und Teilhabe am Ar­beitsleben: Es werden Belastungen abgebaut, gesundheitliche Schäden – und damit das Entstehen von Behinderungen – vermieden bzw. bei be­reits bestehender Behinderung eine Verschlimmerung der Beeinträchti­gung verhindert.

Beratung: Für die Beratung des Arbeit­gebers stehen die Beratenden Inge­nieure des Integrationsamtes zur Verfü­gung. Die Ermittlung des für den schwerbehinderten Menschen geeigne­ten Arbeitsplatzes erfolgt nach der Profilmethode.

Version vom: 30.09.2011
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