INTEGRATIONSÄMTER

Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III (Arbeitsförderung) liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer

  • nicht in einem Beschäftigungsver­hältnis steht (Beschäftigungslosig­keit),
  • sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemü­hungen) und
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (vgl. §119 Abs. 1 SGB III).

Um den Lebensunterhalt des Arbeits­losen zu sichern, sieht das SGB III Ent­geltersatzleistungen vor (§§116 ff. SGB III). Diese Leistungen werden nach­folgend in ihren wesentlichen Grundzü­gen beschrieben.

Arbeitslosengeld: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung (§ 117 SGB III).

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit besteht (§118 SGB III), wenn der Arbeitnehmer

  1. arbeitslos, d.h. beschäftigungslos ist, sich bemüht, seine Beschäftigungs­losigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agen­tur für Arbeit zur Verfügung steht (vgl. § 119 Abs. 1 SGB III). Die Aus­übung einer Erwerbstätigkeit (Be­schäftigung, selbstständige Tätig­keit und Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger) von weniger als 15 Stunden wöchentlich schließt Arbeitslosigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht aus. Die Arbeitszeiten mehrerer Er­werbstätigkeiten werden allerdings zusammengerechnet. Den Vermitt­lungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht der Arbeitslose zur Ver­fügung, wenn er – neben der Erfül­lung weiterer Voraussetzungen – eine versicherungspflichtige mindes­tens 15 Stunden wöchentlich umfas­sende Beschäftigung ausüben kann und hierzu auch bereit ist.
  2. sich bei der Agentur für Arbeit per­sönlich arbeitslos gemeldet hat (vgl. §122 SGB III). Eine telefonische Mel­dung genügt nicht.
  3. die Anwartschaft erfüllt hat, d.h. wenn er innerhalb einer 2-jährigen Rahmenfrist vor Eintritt der Arbeits­losigkeit mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Be­schäftigungsverhältnis oder in einem anderen Versicherungspflichtver­hältnis im Sinne des SGB III gestan­den hat (vgl. §§123 –124 sowie §§24 ff. SGB III). Eine bis 01.08.2012 besfristete Sonderregelung besteht für Arbeitnehmer, die in der 2-jähri­gen Rahmenfrist überwiegend be­fristet beschäftigt waren.

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung besteht, wenn die Voraussetzungen für die Ge­währung von Arbeitslosengeld allein wegen der beruflichen Weiterbildung nicht vorliegen (§124a SGB III).

Wer infolge einer Leistungseinschrän­kung nicht arbeitsfähig ist, also eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Be­dingungen des für ihn in Betracht kom­menden Arbeitsmarktes nicht aufneh­men und ausüben kann, ist nicht arbeitslos im Sinne des SGB III. Denn er steht für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zur Verfügung und hat daher auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für bestimmte Fälle fehlender Arbeits­fähigkeit gewährt das SGB III dennoch ausnahmsweise einen Anspruch auf Ar­beitslosengeld; die geltenden Voraus­setzungen nennt § 125 SGB III.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeits­losengeld richtet sich nach der Dauer der vor der Arbeitslosigkeit zurückgelegten versicherungspflichtigen Beschäftigungs­zeit und dem Lebensjahr, das der Ar­beitslose bei der Entstehung des Leis­tungsanspruchs vollendet hat (vgl. §127 SGB III). Die Anspruchsdauer für Ansprüche auf Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitnehmer vor Vollendung des 50. Lebensjahres maximal 12 Monate und ab Vollendung des 55. Lebensjah­res maximal 18 Monate und nach Voll­endung des 58. Lebensjahres maximal 24 Monate.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes be­trägt 60%, bei Arbeitslosen, die selbst oder deren Ehegatte oder Lebenspart­ner mindestens ein Kind haben, das steuerlich zu berücksichtigen ist, 67% des pauschalierten Netto-Arbeitsent­gelts, das sich aus dem Bruttoentgelt er­gibt, das der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Entstehung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld erzielt hat (vgl. §§129 ff. SGB III).

Teilarbeitslosengeld: Teilarbeitslosen­geld soll Arbeitnehmern, die eine von mehreren versicherungspflichtigen Be­schäftigungen verlieren, einen ange­messenen Ersatz des ausfallenden Ar­beitsentgelts bieten.

Das Teilarbeitslosengeld richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften über das Arbeitslosengeld. Außerdem wird vorausgesetzt, dass innerhalb von 2 Jahren vor Eintritt der (Teil-)Arbeits­losigkeit und der Arbeitslosmeldung neben der jetzt noch ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens 12 Monate eine weitere ver­sicherungspflichtige Beschäftigung aus­geübt wurde. Teilarbeitslosengeld kann für längstens 6 Monate bezogen wer­den.

Zumutbare Beschäftigungen: Um die Folgen für die Versichertengemeinschaft zu begrenzen, ist der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit so schnell wie mög­lich zu beenden (vgl. auch Sperrzeit für Arbeitslosengeld). Der Rahmen, in dem arbeitslose Arbeitnehmer an der Wiederaufnahme einer Beschäftigung mitzuwirken haben, wird u.a. von der sog. Zumutbarkeit gesteckt: Entlohnun­gen, die – in einem nach der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit gestaffelten Umfang – niedriger sind als das zuletzt bezogene Arbeitsentgelt, sind nach §121 SGB III ebenso zumutbar wie be­fristete Beschäftigungen und Pendelzei­ten zur Arbeitsstelle bis zu 2,5 Stunden (Vollzeitarbeitnehmer) bzw. 2 Stunden (Teilzeitarbeitnehmer) täglich.

Version vom: 12.10.2011
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