Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III (Arbeitsförderung) liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer
Um den Lebensunterhalt des Arbeitslosen zu sichern, sieht das SGB III Entgeltersatzleistungen vor (§§116 ff. SGB III). Diese Leistungen werden nachfolgend in ihren wesentlichen Grundzügen beschrieben.
Arbeitslosengeld: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung (§ 117 SGB III).
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit besteht (§118 SGB III), wenn der Arbeitnehmer
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung besteht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld allein wegen der beruflichen Weiterbildung nicht vorliegen (§124a SGB III).
Wer infolge einer Leistungseinschränkung nicht arbeitsfähig ist, also eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht aufnehmen und ausüben kann, ist nicht arbeitslos im Sinne des SGB III. Denn er steht für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zur Verfügung und hat daher auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für bestimmte Fälle fehlender Arbeitsfähigkeit gewährt das SGB III dennoch ausnahmsweise einen Anspruch auf Arbeitslosengeld; die geltenden Voraussetzungen nennt § 125 SGB III.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der vor der Arbeitslosigkeit zurückgelegten versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit und dem Lebensjahr, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Leistungsanspruchs vollendet hat (vgl. §127 SGB III). Die Anspruchsdauer für Ansprüche auf Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitnehmer vor Vollendung des 50. Lebensjahres maximal 12 Monate und ab Vollendung des 55. Lebensjahres maximal 18 Monate und nach Vollendung des 58. Lebensjahres maximal 24 Monate.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 60%, bei Arbeitslosen, die selbst oder deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind haben, das steuerlich zu berücksichtigen ist, 67% des pauschalierten Netto-Arbeitsentgelts, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Entstehung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld erzielt hat (vgl. §§129 ff. SGB III).
Teilarbeitslosengeld: Teilarbeitslosengeld soll Arbeitnehmern, die eine von mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen verlieren, einen angemessenen Ersatz des ausfallenden Arbeitsentgelts bieten.
Das Teilarbeitslosengeld richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften über das Arbeitslosengeld. Außerdem wird vorausgesetzt, dass innerhalb von 2 Jahren vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit und der Arbeitslosmeldung neben der jetzt noch ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens 12 Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde. Teilarbeitslosengeld kann für längstens 6 Monate bezogen werden.
Zumutbare Beschäftigungen: Um die Folgen für die Versichertengemeinschaft zu begrenzen, ist der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden (vgl. auch Sperrzeit für Arbeitslosengeld). Der Rahmen, in dem arbeitslose Arbeitnehmer an der Wiederaufnahme einer Beschäftigung mitzuwirken haben, wird u.a. von der sog. Zumutbarkeit gesteckt: Entlohnungen, die – in einem nach der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit gestaffelten Umfang – niedriger sind als das zuletzt bezogene Arbeitsentgelt, sind nach §121 SGB III ebenso zumutbar wie befristete Beschäftigungen und Pendelzeiten zur Arbeitsstelle bis zu 2,5 Stunden (Vollzeitarbeitnehmer) bzw. 2 Stunden (Teilzeitarbeitnehmer) täglich.