Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung, die die im SGB III (Arbeitsförderung) beschriebenen Personenkreise erfasst. Lediglich Pflegepersonen, Selbstständige und Auslandsbeschäftigte (Beschäftigungen außerhalb der EU und assoziierten Staaten) können sich seit dem 01.02.2006 auf Antrag pflichtversichern. Die Arbeitslosenversicherung ist neben der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflege-und Rentenversicherung die vierte Säule der gesetzlichen Sozialversicherung.
Versicherungspflichtig sind alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Für besondere Personengruppen, z.B. Beamte, Soldaten oder Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, besteht hingegen Versicherungsfreiheit. Eine (Neben-)Beschäftigung ist auch versicherungsfrei, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht übersteigt (§27 Abs. 5 SGB III).
Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung wird durch die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit) eine Vielzahl von Leistungen erbracht. Dazu gehören sowohl Leistungen, die die Integration der Menschen in Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse unterstützen, als auch die Sicherstellung des Lebensunterhalts während der Arbeitslosigkeit.
Die Leistungen richten sich in erster Linie an die Personengruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beteiligen.
Zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung wird ein Beitrag erhoben. Er wird grundsätzlich vom versicherungspflichtigen Beschäftigten und vom Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.