INTEGRATIONSÄMTER

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung, die die im SGB III (Arbeitsförderung) beschriebenen Personenkreise erfasst. Lediglich Pflegeper­sonen, Selbstständige und Auslandsbe­schäftigte (Beschäftigungen außerhalb der EU und assoziierten Staaten) kön­nen sich seit dem 01.02.2006 auf Antrag pflichtversichern. Die Arbeitslosenversicherung ist neben der gesetz­lichen Krankenversicherung, Pflege-und Rentenversicherung die vierte Säule der gesetzlichen Sozialversiche­rung.

Versicherungspflichtig sind alle Perso­nen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Für besondere Personengruppen,  z.B. Beamte, Soldaten oder Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, besteht hingegen Versicherungsfreiheit. Eine (Neben-)Beschäftigung ist auch versicherungsfrei, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht übersteigt (§27 Abs. 5 SGB III).

Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung wird durch die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit) eine Vielzahl von Leistungen erbracht. Dazu gehören so­wohl Leistungen, die die Integration der Menschen in Arbeits- und Ausbildungs­verhältnisse unterstützen, als auch die Sicherstellung des Lebensunterhalts wäh­rend der Arbeitslosigkeit.

Die Leistungen richten sich in erster Linie an die Personengruppen der Arbeitneh­mer und Arbeitgeber, die sich an der Finanzierung der Arbeitslosenversiche­rung beteiligen.

Zur Finanzierung der Arbeitslosenver­sicherung wird ein Beitrag erhoben. Er wird grundsätzlich vom versicherungs­pflichtigen Beschäftigten und vom Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.

Version vom: 12.10.2011
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