Die Arbeitsgerichte entscheiden beispielsweise über Kündigungsschutzklagen und Klagen auf Lohnzahlung. Sie sind ferner zuständig für Streitig keiten zwischen Tarifvertragsparteien und für Streitigkeiten im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Mit der Gesetzesänderung durch das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz vom 30.03.2000 ist die Rechtswegzuständigkeit für Arbeitssachen allein den Arbeitsgerichten zugeordnet. Auch die Beschluss verfahren für den öffentlichen Dienst sind somit dort zu führen.
Die Kammern der Arbeitsgerichte sind mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und je zwei ehrenamtlichen Richtern als Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeit geber besetzt. Zum Zwecke der
gütlichen Einigung findet zunächst eine mündliche Verhandlung vor dem Vorsitzenden statt.
Rechtsmittelinstanzen sind die Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen oder sich von Verbandsvertretern (z. B. von Rechtsvertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände) vertreten lassen. Vor dem Landesarbeitsgericht besteht Anwaltszwang, wenn keine Vertretung durch Verbandsvertreter erfolgt. Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen. In der ersten Instanz muss jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten, insbesondere also die Kosten für einen Rechtsanwalt, selbst tragen.