INTEGRATIONSÄMTER

Arbeitsgericht

Die Arbeitsgerichte entscheiden bei­spielsweise über Kündigungsschutz­klagen und Klagen auf Lohnzahlung. Sie sind ferner zuständig für Streitig ­keiten zwischen Tarifvertragsparteien und für Streitigkeiten im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Mit der Gesetzesänderung durch das Ar­beitsgerichtsbeschleunigungsgesetz vom 30.03.2000 ist die Rechtswegzustän­digkeit für Arbeitssachen allein den Arbeitsgerichten zugeordnet. Auch die Beschluss verfahren für den öffentlichen Dienst sind somit dort zu führen.

Die Kammern der Arbeitsgerichte sind mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und je zwei ehrenamtlichen Richtern als Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeit geber besetzt. Zum Zwecke der
gütlichen Einigung findet zunächst eine mündliche Verhandlung vor dem Vorsitzenden statt.

Rechtsmittelinstanzen sind die Landes­arbeitsgerichte und das Bundesarbeits­gericht (BAG) in Erfurt. In der ersten In­stanz vor dem Arbeitsgericht können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen oder sich von Verbandsvertretern (z. B. von Rechtsvertretern der Gewerkschaf­ten und der Arbeitgeberverbände) ver­treten lassen. Vor dem Landesarbeits­gericht besteht Anwaltszwang, wenn keine Vertretung durch Verbandsvertre­ter erfolgt. Vor dem Bundesarbeitsge­richt müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen. In der ersten Instanz muss jede Partei ihre au­ßergerichtlichen Kosten, insbesondere also die Kosten für einen Rechtsanwalt, selbst tragen.

Version vom: 30.09.2011
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