INTEGRATIONSÄMTER

Arbeitsförderung

Die Arbeitsförderung soll dem Entste­hen von Arbeitslosigkeit entgegenwir­ken, die Dauer der Arbeitslosigkeit ver­kürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs­- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähig­keit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermei­den. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand er­reicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so aus­zurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirt­schafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht (§1 Abs.1 SGB III). Zur Arbeitsförderung gehören alle Auf­gaben und Leistungen der Agenturen für Arbeit, mit denen die Ziele der Arbeitsförderung erreicht werden können. Die Leistungen der Arbeitsför­derung richten sich vor allem an Arbeitnehmer und Arbeitgeber (§3 SGB III).

Leistungen an Arbeitnehmer sind u.a.:

  • Berufsberatung sowie Ausbil­dungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
  • Leistungen zur Unterstützung der Be­ratung und Vermittlung (Vermitt­lungsbudget)
  • Maßnahmen zur Aktivierung und be­ruflichen Eingliederung
  • Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
  • Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß­nahme (Berufsvorbereitung)
  • Übernahme der Weiterbildungskos­ten während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung
  • Arbeitslosengeld während der Ar­beitslosigkeit

Ferner gehören hierher die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§33 SGB IX i.V.m. §§97 ff. SGB III, siehe Leistungsübersicht).

Leistungen an Arbeitgeber sind u.a.:

  • Arbeitsmarktberatung sowie Ausbil­dungs- und Arbeitsvermittlung
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bei der Eingliederung von förderungsbedürf­tigen und leistungsgeminderten Ar­beitnehmern
  • Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für die betriebliche Aus- und Weiter­bildung behinderter und schwerbe­hinderter Menschen

Förderung behinderter Menschen: Rechtsgrundlage für die Teilhabe behin­derter Menschen am Arbeitsleben ist das SGB IX i.V.m. SGB III. Nach §2 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teil­habe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behin­derung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Der Status der Schwerbehinderung ist nicht Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­leben.

Für behinderte Menschen können Leis­tungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinde­rung erforderlich sind, um ihre Erwerbs­fähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben sichern. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes an­gemessen zu berücksichtigen.

Nach dem Prinzip „So normal wie mög­lich und so speziell wie nötig“ ist zunächst zu prüfen, ob für den behinderten Men­schen die Teilhabe am Arbeitsleben mit allgemeinen Leistungen erreicht werden kann. Dies schließt nicht aus, dass ein­zelne besondere Leistungen zusätzlich gewährt werden können.

Sind wegen der Behinderung besonde­re Maßnahmen und Leistungen erforderlich, werden diese Leistungen in besonderen auf die spezifischen Be­dürfnisse behinderter Menschen ausge­richteten Maßnahmen gefördert.

Eine Förderung von Maßnahmen in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation nach §35 SGB IX (z. B. in einem Berufsbildungswerk oder Berufsför­derungswerk) ist möglich, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinde­rung oder zur Sicherung des Eingliede­rungserfolges notwendig ist.

Sofern wegen der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (derzeit) nicht möglich ist, können Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer aner­kannten Werkstatt für behinderte Menschen erbracht werden.

Version vom: 12.10.2011
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