INTEGRATIONSÄMTER

Arbeitserprobung

Die Arbeitserprobung dient der Abklä­rung der beruflichen Eignung und Auswahl von erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§33 Abs. 4 SGB IX). Ziel der Arbeitserpro­bung ist es, gemeinsam mit dem behinderten Menschen bei feststehendem Berufsziel Zweifelsfragen in Bezug auf die konkreten Anforderungen der Aus- oder Weiterbildung bzw. des Arbeits­platzes zu klären. Der behinderte Mensch soll sich selbst in der Arbeits­welt erproben, seine Leistungsfähigkeit soll getestet werden. Ein fester zeitlicher Rahmen ist für die Arbeitserprobung nicht vorgesehen. Art und Dauer der Ar­beitserprobung wird mit dem behinder­ten Menschen im Einzelfall durch den zuständigen Rehabilitationsträger (§6 Abs. 1 SGB IX) festgelegt.

Version vom: 12.10.2011
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