Unter Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen versteht man ein von der Agentur für Arbeit gefördertes Arbeitsvorhaben, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem grundsätzlich zusätzliche Arbeiten durchgeführt werden. Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung überhaupt nicht oder erst später ausgeführt würden. Die Einzelheiten der Förderung von ABM sind im SGB III (§§260– 271) geregelt.
ABM-Träger: Die Agentur für Arbeit führt ABM nicht selbst durch, sie bedient sich hierzu sog. Träger, z. B. der Wohlfahrtsverbände. Diese erhalten von der Agentur für Arbeit förderungsbedürftige Arbeitnehmer zugewiesen. Ziel ist es, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermöglichen.
Vorrangig sind Maßnahmen zu fördern, wenn damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaussichten der in der Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert werden.
Zuweisung von Teilnehmern: Die Agentur für Arbeit weist förderungsbedürftige Arbeitnehmer in ABM zu. Ein Arbeitnehmer ist förderungsbedürftig, wenn er arbeitslos ist und allein durch eine Förderung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eine Beschäftigung aufnehmen kann.
Ferner muss der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit erfüllen. Erfüllt er sie nicht, kann die Agentur für Arbeit dennoch die Förderungsbedürftigkeit von Arbeitnehmern, z. B. eines behinderten Menschen, feststellen, wenn dieser wegen Art oder Schwere seiner Behinderung nur durch die Zuweisung in eine ABM beruflich stabilisiert oder qualifiziert werden kann.
Mit der Einstellung des zugewiesenen Arbeitnehmers durch den Maßnahmeträger wird zwischen ihnen ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet.
Förderung: Die Förderung der ABM erfolgt an den Träger durch Zuschüsse zu den Lohnkosten in pauschalierter Form. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers in der Maßnahme. Der monatliche Zuschuss beträgt bei
Tätigkeiten, für die i. d. R. erforderlich ist
Die Förderung einer ABM darf i. d. R. nur bis zu 12 Monate dauern. Sie kann u. a. bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten erfolgen, wenn an der Durchführung der Arbeiten ein besonderes arbeitsmarktliches Interesse besteht oder der Träger die Verpflichtung zu einer anschließenden Dauerbeschäftigung übernimmt. Die Förderung darf bis zu 36 Monate dauern, wenn zu Beginn der Maßnahme überwiegend ältere Arbeitnehmer zugewiesen sind, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (Schwerbehinderung): Bei der Teilnahme eines schwerbehinderten Menschen (i. S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX) an einer ABM werden auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz erstattet. Schwerbehinderte ABM-Teilnehmer können grundsätzlich Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erhalten, z. B. technische Arbeitshilfen.
Bei finanziellen Leistungen wird das Integrationsamt deren Art und Höhe
jedoch an der Dauer der ABM und den Weiterbeschäftigungschancen ausrichten. Arbeitsplatzferne und kostenintensive Leistungen wie z. B. die Hilfe zur Schaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum (Wohnungshilfen) werden daher regelmäßig nicht gewährt. Schwerbehinderten ABM-Teilnehmern steht auch der Zusatzurlaub zu. Sie wählen die Schwerbehindertenvertretung mit und werden von ihr vertreten.
Schwerbehinderte Teilnehmer in einer ABM haben gemäß §90 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX nicht den besonderen Kündigungsschutz nach §§85– 92 SGB IX.
ABM-Stellen zählen bei der Veranlagung zur Ausgleichabgabe nicht als Pflichtplätze eines Arbeitgebers. Schwerbehinderte Menschen in ABM werden jedoch auf Pflichtplätze des Arbeitgebers angerechnet.