INTEGRATIONSÄMTER

Arbeitsassistenz

Für behinderte Menschen mit erheblichem Unterstützungsbedarf ist die Arbeitsassistenz einer von mehreren Be­standteilen des umfassenden Ansatzes zur persönlichen Assistenz bei den Ver­richtungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Arbeitsleben und in der Gemeinschaft. Auftraggeber der ver­schiedenen Dienstleistungen zur per­sönlichen Assistenz ist dabei der behin­derte Mensch selbst. Insofern ist die persönliche Assistenz zugleich Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts sowie des
Wunsch- und Wahlrechts (§9 SGB IX)

Mit der Novellierung des Schwerbehindertenrechts (Teil 2 SGB IX) wurde ein Rechtsanspruch schwerbehinderter Menschen auf Übernahme der Kosten notwendiger Arbeitsassistenz durch die Integrationsämter eingeführt (§102 Abs. 4 SGB IX), und zwar als Teil der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Es geht dabei um eine Geldleistung, nicht um eine vom öffentlichen Leistungsträ­ger zu organisierende Sachleistung. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat vielmehr selbst die Organisations- und Anleitungskompetenz, ist dafür aber auch selbst verantwortlich. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer stellt also ent­weder die Assistenzkraft selbst ein (Arbeitgebermodell) oder beauftragt einen Anbieter von Assistenzdienstleis­tungen auf eigene Rechnung mit der Arbeitsassistenz (Auftragsmodell).

Voraussetzung ist stets, dass es um arbeitsplatzbezogene Unterstützung geht und diese notwendig ist. Als Arbeit­nehmer ist der schwerbehinderte Mensch gegenüber seinem eigenen Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Wie bereits das Wort „Assistenz“ zeigt, ist Arbeitsassistenz eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung, nicht aber die Erledigung der vom schwerbehinderten Arbeitnehmer zu erbringenden arbeits­vertraglichen Tätigkeit selbst. Es geht dabei um kontinuierliche, regelmäßig und zeitlich nicht nur wenige Minuten täglich anfallende Unterstützung am konkreten Arbeitsplatz. Notwendig ist diese, wenn weder die behinderungs­gerechte Arbeitsplatzgestaltung noch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Unterstützung (z. B. durch Arbeitskolle­gen) ausreichen, um dem schwerbehin­derten Menschen die Ausführung der Arbeit in wettbewerbsfähiger Form zu ermöglichen. Häufige Nutzer der Arbeitsassistenz sind beispielsweise Roll­stuhlfahrer und schwer sinnesgeschä­digte Menschen, wie etwa blinde oder gehörlose Menschen.

Rechtsanspruch: Als Leistung zur Teil­habe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dient die Arbeitsassistenz zum einen dem Ziel, einen sozialversi­cherungspflichtigen Arbeitsplatz zu er­langen (vgl. §33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX). In diesem Fall richtet sich der Rechtsan­spruch, zeitlich auf 3 Jahre befristet, gegen den zuständigen Rehabilitationsträger. Auch im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) haben schwerbehinderte Menschen An­spruch auf eine Arbeitsassistenz, sofern sie diese benötigen (§270a Abs. 1 SGB III, Kostenträger Agentur für Arbeit). Die Arbeitsassistenz dient aber auch zur Si­cherung bereits bestehender sozialver­sicherungspflichtiger Beschäftigungs­verhältnisse. Der Kostenträger ist in diesem Fall das Integrationsamt (vgl. §102 Abs. 4 SGB IX).

Auch nach der Eingliederungsphase bleibt vielfach eine Arbeitsassistenz angesichts von Art oder Schwere der Be­hinderung erforderlich. Dann kommt es nach 3 Jahren zu einem Zuständigkeitswechsel vom Rehabilitationsträger zum Integrationsamt. Um dennoch eine ein­heitliche Bewilligungs- und Verwal­tungspraxis zu gewährleisten, sieht das SGB IX vor (§33 Abs. 8 Satz 2), dass die Durchführung der Leistungen zur Arbeitsassistenz von Anfang an durch das Integrationsamt erfolgt; diesem werden die Kosten für die ersten 3 Jahre ab Aufnahme der Beschäftigung vom zunächst zuständigen Rehabilitations­träger erstattet. Eine vergleichbare Re­gelung gibt es bei der Arbeitsassistenz in ABM (vgl. §270a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB III). Die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz ist auch zur Aufnahme bzw. Sicherung einer wirtschaftlich selbstständigen Existenz möglich (vgl. §33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX sowie §21 Abs. 4 i.V.m. §17 Abs. 1a SchwbAV).

Geldleistung: Da es bei der Arbeits­assistenz um eine Geldleistung an schwerbehinderte Menschen geht, bie­tet es sich an, die Form des Persönlichen Budgets zu wählen (§17 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2–3 SGB IX). Die Integra­tionsämter stellen ein solches Persönliches Budget zur Verfügung. Die Leis­tungshöhe bemisst sich dabei anhand des durchschnittlichen täglichen Bedarfs an Arbeitsassistenz. Die Kostenüber­nahme soll – gemäß dem allgemeinen sozialrechtlichen Angemessenheitsge­bot – in einem ausgewogenen Verhält­nis zu dem damit erzielten wirtschaftli­chen Integrationserfolg stehen, d.h. zu dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen, das der schwerbehinderte Mensch selbst erzielt.

In der Praxis werden Leistungen zur Arbeitsassistenz auch zusammen mit Leistungen an Arbeitgeber zur Abde­ckung außergewöhnlicher Belastun­gen in Form personeller Unterstützung erbracht (§27 SchwbAV); dies ermög­licht flexible Formen der Arbeitsassis­tenz, vor allem bei zeitlich zum Teil nicht genau vorher bestimmbarem Assistenzbedarf am Arbeitsplatz.

Version vom: 12.10.2011
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