INTEGRATIONSÄMTER

Anfallsleiden (Epilepsie)

Bei der Epilepsie handelt es sich um Funktionsstörungen des Gehirns. Es kommt zu spontan und wiederholt auf­tretenden Anfällen. Sie dauern von wenigen Sekunden bis zu einigen Minuten und können sehr unterschiedliche Er­scheinungsformen haben.

Wenn keine zusätzlichen Behinderun­gen hinzukommen, sind an Epilepsie er­krankte Menschen i.d.R. nur durch die Symptome eingeschränkt, die während des Anfalls auftreten. Werden die heute zur Verfügung stehenden Therapie­möglichkeiten umfassend genutzt und erfolgt eine optimale Einstellung durch Medikamente, können bis zu 70% aller an Epilepsie erkrankten Menschen zu­verlässig anfallsfrei leben. Trotz dieses – vor allem medizinischen – Fortschritts bestehen immer noch Vorurteile und Fehlinformationen über diese Erkran­kung. Dies ist eines der größten Proble­me, mit dem sich Betroffene auseinandersetzen müssen.

Ursachen von Anfallsleiden: Sie sind vielfältig und können z. B. in Geburts­schäden liegen oder im Erwachsenenal­ter auf Hirnverletzungen, Hirntumore oder Blutungen zurückgehen. Etwa die Hälfte aller Epilepsien treten bereits vor dem 10. Lebensjahr auf, ungefähr zwei Drittel bis zum 20. Lebensjahr. Das Auf­treten eines einmaligen Anfalls oder ein­zelner Anfälle bedeutet jedoch nicht, dass der Betroffene an einer Epilepsie erkrankt ist. Etwa 5% der Bevölkerung erleiden mindestens einmal im Laufe ihres Lebens einen epileptischen Anfall (Gelegenheitsanfälle), ohne anfalls­krank zu werden – z. B. aufgrund von Fieberkrämpfen, einer schweren Infek­tion, Alkohol- und Drogenkonsum oder Schlafentzug.

Erst wenn bei einem Menschen inner­halb eines Jahres mindestens 2 epilepti­sche Anfälle ohne akute Ursache auf­getreten sind, spricht man von Epilepsie. Rund 1% der Bevölkerung ist davon be­troffen.

Verschiedene Anfallsformen: Es wird zwischen fokalen und generalisierten epileptischen Anfällen unterschieden. Bei fokalen Anfällen ist nur ein Teil des Gehirns betroffen, bei einem generali­sierten Anfall das gesamte Gehirn. Die Anfälle sind in ihrem Ablauf und ihren Auswirkungen sehr unterschiedlich. Je nachdem, welche Hirnzentren von den krampfauslösenden Störungen betrof­fen sind, kommen ganz unterschiedli­che Formen von Anfällen vor, von den „großen Anfällen“ mit Bewusstseins­verlust und generalisierten Muskel­krämpfen, über lokalisierte Krämpfe ein­zelner Gliedmaßen bis hin zu anfalls­weisen Dämmerzuständen ohne Mus­kelkrämpfe.

Im Arbeitsleben zu beachten: Um Verletzungen und anfallsauslösende Be­lastungen auszuschließen, können z. B. folgende Maßnahmen getroffen wer­den:

  • Einfache Schutzvorrichtungen an Ma­schinen anbringen.
  • Epilepsiekrankem Arbeitnehmer einen Platz zur Verfügung stellen, an den er sich zurückziehen kann, wenn er spürt, dass ein Anfall auftritt.
  • Steuerungs- oder Überwachungstä­tigkeiten sowie die Betreuung Hilfe­bedürftiger unterlassen.
  • Schicht- und Akkordarbeit sowie Tä­tigkeiten in großer Hitze oder bei star­ker Lärmeinwirkung vermeiden.
  • Von Berufen, die regelmäßig das Füh­ren von Kraftfahrzeugen erfordern, wegen Unfallgefahr absehen. Aller­dings dürfen epilepsiekranke Men­schen Fahrzeuge führen, wenn sie eine bestimmte Zeit lang anfallsfrei geblieben sind und keine Hinweise auf eine erhöhte Anfallsbereitschaft vorliegen.

Neben dem Bemühen, anfallsauslösen­de Faktoren und erhöhte Verletzungsgefahren auszuschalten, dürfen auch die psychosozialen Faktoren nicht über­sehen werden. Die Unvorhersehbarkeit der Anfälle belastet die Betroffenen sehr, ruft Ängste und Verunsicherung hervor. Daher ist es wichtig, das betriebliche Umfeld einzubeziehen. Kollegen und Vorgesetzte müssen hinreichend über die Erkrankung informiert sein. Sie müs­sen wissen, wie sie sich während eines Anfalls zu verhalten haben und wann möglicherweise ein Arzt zu rufen ist.

Haftungs- und versicherungsrechtliche Bedenken sind häufig genannte Gründe, anfallskranke Menschen nicht einzustellen. Dieses Risiko wird oft über­schätzt. Der Arbeitgeber muss sein Haf­tungsrisiko realistisch einschätzen. Für Verletzungsfolgen, die unmittelbar durch einen Anfall verursacht werden, tritt die gesetzliche Krankenversicherung ein. Tragen betriebliche Einrichtungen, wie etwa laufende Maschinen, zu den Ver­letzungen bei, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossen­schaften) zuständig ist. Der Arbeitgeber haftet nur, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Auch strafrechtliche Konsequenzen hat der Arbeitgeber nicht zu befürchten, wenn er die Einsatzmöglichkeiten des betrof­fenen Mitarbeiters sorgfältig prüft. Hier­bei kann er die fachkundige Beratung des Betriebsarztes, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Berufsgenossen­schaften und der Beratenden Inge­nieure des Integrationsamtes nutzen.

Version vom: 12.10.2011
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