INTEGRATIONSÄMTER

Altersrente

Altersrenten werden auf Antrag geleis­tet, wenn die jeweiligen persönlichen und versicherungsrechtlichen Vorauset­zungen erfüllt sind. Neben der Regel ­altersrente gibt es die sog. vorgezoge­nen Altersrenten. Letzere haben jeweils zwei Altersgrenzen: Eine reguläre Altersgrenze, ab der die Rente abschlagsfrei bezogen werden kann, und eine Alters­grenze, ab der die Rente vorzeitig bezogen werden kann. Für jeden Ka­lendermonat der vorzeitigen Inan­spruchnahme wird die Rente um 0,3% gemindert. Dieser Rentenabschlag kann durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgeglichen werden.

Altersrenten können als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden (§42 SGB VI). Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Anspruch auf eine Altersvoll- oder Altersteilrente nur, wenn die maßgebliche Hinzuverdienst­grenze eingehalten wird (§34 Abs. 3 SGB VI).

Altersrenten und Voraussetzungen:

Regelaltersrente (§§35, 235 SGB VI): Versicherte haben Anspruch auf Regel­altersrente, wenn sie die Regelalters­grenze erreicht und die allgemeine War­tezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze liegt für bis 1946 ge­borene Versicherte bei 65 Jahren. Be­ginnend mit dem Jahrgang 1947 wird sie ab 2012 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Regelalters­grenze von 67 Jahren gilt für die Jahr­gänge 1964 und jünger. Wer vor dem 01.01.1955 geboren ist und vor dem 01.01.2007 mit seinem Arbeitgeber Al­tersteilzeitarbeit vereinbart hat, kann aufgrund einer Vertrauensschutzrege­lung die Rente weiterhin mit 65 Jahren beziehen.

Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI): Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie die Altersgrenze bzw. die Altersgrenze für die frühest­mögliche vorzeitige Inanspruchnahme der Rente erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgren­ze liegt für die Jahrgänge bis 1948 bei 65 Jahren. Beginnend mit dem Jahrgang 1949 wird sie ab 2012 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Rente kann nach Vollendung des 63. Le­bensjahres vorzeitig, also mit Abschlag, in Anspruch genommen werden. Diese Altersgrenze für den frühestmöglichen vorzeitigen Bezug wird nicht angeho­ben. Wer vor dem 01.01.1955 geboren ist und vor dem 01.01.2007 mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit verein­bart hat, für den bleibt die Altersgren­ze aufgrund einer Vertrauensschutzre­gelung bei 65 Jahren. Für diesen Personenkreis wird zudem die Alters­grenze für den frühestmöglichen vor­zeitigen Bezug schrittweise von 63 auf 62 Jahre abgesenkt.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI): Versicherte haben Anspruch auf Altersren­te für schwerbehinderte Menschen, wenn sie die Altersgrenze bzw. die Al­tersgrenze für die frühestmögliche vorzeitige Inanspruchnahme der Rente er­reicht haben, bei Beginn der Rente als schwerbehinderter Mensch nach dem SGB IX anerkannt sind (GdB von min­destens 50) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Für bis 1951 geborene Versicherte liegt die Altersgrenze bei 63 Jahren und die Altersgrenze für die frühestmögliche vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bei 60 Jahren. Beginnend mit dem Jahrgang 1952 werden ab 2012 beide Altersgrenzen um zwei Jahre auf 65 bzw. 62 Jahre angehoben. Versicherte, die be­reits am 01.01.2007 als schwerbehin­derte Menschen anerkannt waren und vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 mit ihrem Arbeit­geber Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, sind nach einer Vertrauensschutzregelung von der Anhebung der Altersgrenzen ausgenommen.

Versicherte, die vor dem 01.01.1951 ge­boren sind, können nach einer Übergangsregelung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch dann beziehen, wenn bei Beginn der Rente eine Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht vorliegt.

Vertrauensschutz besteht auch für Ver­sicherte, die vor dem 17.11.1950 gebo­ren sind und am 16.11.2000 schwerbe­hindert, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren. Sie können bereits mit 60 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung): Diese Rente kann ab dem Jahr 2012 bezogen werden. Voraussetzungen sind die Voll­endung des 65. Lebensjahres und die Er­füllung einer Wartezeit von 45 Jahren. Auf die Wartezeit werden angerechnet Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Lebensjahr. Nicht an­gerechnet werden Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslo­senhilfe. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vor­zeitig in Anspruch genommen werden.

Altersrente wegen Arbeitslosig­keit oder nach Altersteilzeitarbeit (§237 SGB VI): Versicherte haben An­spruch auf Altersrente wegen Arbeits­losigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, wenn sie vor 1952 geboren sind, die Al­tersgrenze bzw. die Altersgrenze für die frühestmögliche vorzeitige Inanspruch­nahme der Rente erreicht haben, in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und entweder bei Beginn der Rente ar­beitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Mo­naten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder ihre Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben.

Die Altersgrenze liegt bei 65 Jahren und wird nicht angehoben. Die Altersgren­ze für die frühestmögliche vorzeitige In­anspruchnahme lag bei 60 Jahren und ist in den Jahren 2006 bis 2008 für die nach 1945 geborenen Versicherten schrittweise auf 63 Jahre angehoben worden. Versicherte, die die Vorausset­zungen von Vertrauensschutzregelun­gen erfüllen, sind von der Anhebung der Altersgrenze nicht betroffen.

Altersrente für Frauen (§237a SGB VI): Frauen haben Anspruch auf Altersrente für Frauen, wenn sie vor 1952 geboren sind, die Altersgrenze bzw. die Alters­grenze für die frühestmögliche vorzeiti­ge Inanspruchnahme der Rente erreicht haben, nach Vollendung des 40. Le­bensjahres mehr als 10 Jahre (also min­destens 121 Monate) Pflichtbeiträge ge­zahlt und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze liegt bei 65 Jahren, die Altersgrenze für die frühestmögliche vorzeitige Inanspruchnah­me der Rente bei 60 Jahren. Beide Al­tersgrenzen werden nicht angehoben.

 

Version vom: 12.10.2011
« zurück zum Lexikon Index

Fachlexikon

Titel Fachlexikon ABC

zum Index

Abkürzungen