INTEGRATIONSÄMTER

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das AGG enthält Regelungen zur Ver­hinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen im Privat- und Arbeits­recht aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot regelt Fälle, in denen ein Vertragsschluss z. B. mit einem behinderten Menschen ohne sachlichen Grund wegen einer behin­dertenfeindlichen Einstellung verweigert wird.


Das Gesetz gibt den entsprechend ge­schützten Personengruppen Rechtsan­sprüche gegen Arbeitgeber und Pri­vate, die das Benachteiligungsverbot verletzen. Unzulässig sind sowohl un­mittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Geschützt sind nicht nur be­hinderte Arbeitnehmer, sondern auch arbeitnehmerähnliche Personen, z. B. Besucher von Werkstätten für behin­derte Menschen. Das Gesetz verwendet den Begriff „Benachteiligung“ statt „Diskriminierung“, um deutlich zu ma­chen, dass nicht jede unterschiedliche Behandlung, die mit Nachteilen ver­bunden ist, diskriminierenden Charak­ter hat. Für bestimmte Fälle wird eine unterschiedliche Behandlung ausdrück­lich zugelassen. Im Falle der Verletzung des Benachteiligungsverbotes sieht das AGG Entschädigungs- und Schadenser­satzansprüche vor.


Die Beweislastregelung ist für den Be­nachteiligten günstig. Wer sich benach­teiligt sieht, muss lediglich Tatsachen glaubhaft machen, die auf eine Be­nachteiligung schließen lassen. Die an­dere Partei, z. B. der Arbeitgeber, muss beweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt. Das AGG sieht die Zulassung von unterstützenden Antidiskriminierungsverbänden vor. Weiter wurde eine Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingerichtet.

Version vom: 12.10.2011
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