INTEGRATIONSÄMTER

Akkord

Im Gegensatz zum Zeitlohn, bei dem die Dauer der geleisteten Arbeitszeit für das Arbeitsentgelt maßgeblich ist, richtet sich der Akkordlohn grundsätzlich nach der Menge der geleisteten Arbeit. Ziel ist es, den Arbeitnehmer durch finan­zielle Anreize zu erhöhten Arbeitsan­strengungen zu veranlassen. Man un­terscheidet Geldakkord und Zeitakkord:

  • Geldakkord (Stückakkord): Hier wird für eine bestimmte Leistungseinheit (z.B. Werkstück) ein bestimmter Geldbetrag vergütet. Berechnungsformel: Zahl der Leistungseinheiten x Geldfaktor
  • Zeitakkord: Hier wird dem Arbeitnehmer für eine definierte Leistung (z.B. Fertigen eines Werkstückes mit Vorbereitungs-, Tätigkeits- und Er­holungszeit) eine bestimmte Zeit als Berechnungsfaktor vorgegeben (Vorgabezeit). Berechnungsformel: Leis­tungseinheiten x Vorgabezeit x Geldfaktor

Die Akkordvergütung kann sich an der individuellen Arbeitsleistung des Be­schäftigten (Einzelakkord) oder an der einer Arbeitsgruppe orientieren (Grup­penakkord). Die einzelnen Faktoren zur Bestimmung der Akkordvergütung (Ak­kordvorgabe) unterliegen, soweit sie nicht bereits in Tarifverträgen festgelegt sind, der erzwingbaren Mitbestim­mung des Betriebsrats (vgl. §87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG).

Das Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) trifft keine Bestimmungen über die Ermittlung des Arbeitsentgelts schwerbehinderter Menschen; deshalb steht ihrer Beschäftigung in Akkordar­beit grundsätzlich nichts entgegen. Art oder Schwere der Behinderung können aber im Einzelfall einen Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber begründen, statt eines behinderungsbedingt nicht zumutbaren Akkordlohns einen Zeit­lohn zu erhalten (vgl. §81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX).

Version vom: 12.10.2011
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