INTEGRATIONSÄMTER

Agentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit gliedert sich in drei Ebenen:

  • die Zentrale in Nürnberg auf der obe­ren Verwaltungsebene
  • die Regionaldirektionen auf der re­gionalen (mittleren) Verwaltungsebene
  • die Agenturen für Arbeit mit ihren Geschäftsstellen auf der örtlichen Ebene

Die örtlichen Agenturen für Arbeit sind die Stellen, die im Verhältnis zum ein­zelnen Bürger vor allem die Aufgaben der Arbeitsförderung wahrnehmen. Dazu gehören auch die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach SGB IX i.V.m. SGB III.


Berufliche Integration schwerbehin­derter Menschen: Hier ergeben sich für die Agenturen für Arbeit zusätzliche Aufgaben. Nach §104 SGB IX sind dies u.a.:

  • die Berufsberatung, Ausbildungs ­vermittlung und Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen ein­schließlich der Vermittlung von in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
  • die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Ar­beitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen
  • die Förderung der Teilhabe schwer­behinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeits­markt
  • im Rahmen von Arbeitsbeschaf­fungsmaßnahmen die besondere Förderung schwerbehinderter Menschen
  • die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme
  • die Durchführung des Anzeigeverfahrens (vgl. Beschäftigungspflicht, Ausgleichsabgabe)
  • die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§75 Abs. 2, §76 Abs. 1 und 2 SGB IX)
  • die Erfassung der Werkstätten für be­hinderte Menschen, ihre Anerken­nung und die Aufhebung der Aner­kennung

Spezielle Vermittlungsteams: Zur Durchführung dieser Aufgaben sind bei den Agenturen für Arbeit spezielle Ver­mittlungsteams für schwerbehinderte Menschen eingerichtet. Zuständig ist je­weils die Vermittlungsstelle der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der schwer­behinderte Mensch seinen Wohnsitz hat. Die Agenturen für Arbeit sollen rat­suchende Jugendliche und Erwachsene mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen bzw. begut­achten lassen, soweit dies für die Fest­stellung der Berufseignung oder Ver­mittlungsfähigkeit notwendig ist.

Version vom: 12.10.2011
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