Agentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit gliedert sich in drei Ebenen:
- die Zentrale in Nürnberg auf der oberen Verwaltungsebene
- die Regionaldirektionen auf der regionalen (mittleren) Verwaltungsebene
- die Agenturen für Arbeit mit ihren Geschäftsstellen auf der örtlichen Ebene
Die örtlichen Agenturen für Arbeit sind die Stellen, die im Verhältnis zum einzelnen Bürger vor allem die Aufgaben der Arbeitsförderung wahrnehmen. Dazu gehören auch die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach SGB IX i.V.m. SGB III.
Berufliche Integration schwerbehinderter Menschen: Hier ergeben sich für die Agenturen für Arbeit zusätzliche Aufgaben. Nach §104 SGB IX sind dies u.a.:
- die Berufsberatung, Ausbildungs vermittlung und Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
- die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen
- die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
- im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen die besondere Förderung schwerbehinderter Menschen
- die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme
- die Durchführung des Anzeigeverfahrens (vgl. Beschäftigungspflicht, Ausgleichsabgabe)
- die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§75 Abs. 2, §76 Abs. 1 und 2 SGB IX)
- die Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung
Spezielle Vermittlungsteams: Zur Durchführung dieser Aufgaben sind bei den Agenturen für Arbeit spezielle Vermittlungsteams für schwerbehinderte Menschen eingerichtet. Zuständig ist jeweils die Vermittlungsstelle der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der schwerbehinderte Mensch seinen Wohnsitz hat. Die Agenturen für Arbeit sollen ratsuchende Jugendliche und Erwachsene mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen bzw. begutachten lassen, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit notwendig ist.