INTEGRATIONSÄMTER

Änderungskündigung

Von einer Änderungskündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeit nehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Ar­beitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet (vgl. §2 KSchG Kündigungsschutzgesetz). Die Änderungskündigung bedarf daher wie die Kündigung, die zur Entlassung eines schwerbehinderten Menschen führt, der vorherigen Zustimmung des Inte­grationsamtes (Kündigungsschutzver­fahren). Sie kann unter Einhaltung der bestehenden Kündigungsfristen als or­dentliche Kündigung erfolgen, sie kann auch ausnahmsweise aus wichtigem Grund als außerordentliche Kündi­gung ausgesprochen werden.

Änderungen von Arbeitsbedingungen können auch einvernehmlich geregelt werden. Sie bedürfen dann keiner Än­derungskündigung. Es genügt dazu, dass der schwerbehinderte Beschäftig­te den Vertragsänderungen nicht wider­spricht, sie also stillschweigend akzep­tiert. Will er dieses Ergebnis vermeiden, muss er unverzüglich den Arbeitgeber auf die fehlende Zustimmung des Inte­grationsamtes hinweisen und ggf. Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Eine Änderungskündigung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es um die Änderung einzelner Arbeitsbedingun­gen innerhalb des Direktionsrechts des Arbeitgebers geht. Anordnungen dieser Art darf der Arbeitgeber ohne Ände­rungskündigung durchsetzen. Da die Grenzen des Direktionsrechts nicht immer klar sind, kann der Arbeitgeber in Zweifelsfällen vorsorglich die Zustim­mung zur Änderungskündigung beim Integrationsamt beantragen. Änderun­gen, die nicht durch das Direktionsrecht gedeckt sind und nicht einvernehmlich geregelt werden, bedürfen einer Ände­rungskündigung, so z. B. die Rückstu­fung in eine niedrigere Gehaltsgruppe.

Der Arbeitgeber sollte schon im Vorfeld mit dem betrieblichen Integrationsteam klären, ob der alte Arbeitsplatz durch technische und organisatorische Maßnahmen bzw. durch behinderungs­gerechte Umgestaltung für den schwer­behinderten Menschen erhalten werden kann. Möglicherweise kann auch ein gleichwertiger anderer Arbeitsplatz ge­funden werden.

Im Kündigungsschutzverfahren bei einer Änderungskündigung greift das Integrationsamt seinerseits diese Fragen auf und prüft weiter, ob die Zustimmung gemäß §89 Abs. 2 SGB IX zu erteilen ist. Nach dieser Vorschrift soll die Zu­stimmung erteilt werden, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein an­derer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist. Diese Vor­schrift ist gerade bei Änderungskündigungen von Bedeutung. Denn der „andere“ Arbeitsplatz kann auch der bisherige Arbeitsplatz – nur zu geän­derten Bedingungen – oder ein anderer Arbeitsplatz desselben Arbeitgebers sein.

Die Angemessenheit des anderen Arbeitsplatzes beurteilt sich nach der Art der Beschäftigung, dem Verhältnis des Arbeitsentgelts zur ausgeübten Tätigkeit und den sonstigen Arbeitsbedin­gungen. Die Zumutbarkeit stellt auf alle Umstände ab, die mit dem neuen Arbeitsplatz im weiteren Sinne zusam­menhängen. Die Änderungskündigung kann mit einer Gehaltsminderung verbunden sein; diese ist i.d.R. zumutbar, wenn sie eine Gehaltsgruppe umfasst.

Wenn die Voraussetzungen nach §89 Abs. 2 SGB IX nicht vorliegen, trifft das Integrationsamt die Entscheidung nach der generellen Vorschrift des §85 SGB IX. Dies kann bedeuten, dass dem Antrag bei Abwägung aller Umstände entspro­chen wird, wenn sonst die einzige Alter­native eine Entlassungskündigung ist.

Version vom: 12.10.2011
« zurück zum Lexikon Index

Fachlexikon

Titel Fachlexikon ABC

zum Index

Abkürzungen