Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag beendet der Abwicklungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht. Dem Abwicklungsvertrag geht vielmehr eine fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber voraus – unter Beachtung sämtlicher kündigungsschutzrechtlicher (Sonder-) Bestimmungen (z.B. auch des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen gemäß §85 SGB IX) sowie der Anhörungsrechte des Betriebsrats nach §102 BetrVG und der Personalräte nach dem jeweiligen Personalvertretungsrecht (vgl. z.B. § 79 Abs. 1 BPersVG und § 72a LPVG NW). Diese Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erklärt im Abwicklungsvertrag, die Kündigung hinzunehmen, also insbesondere keine Kündigungsschutzklage zu erheben. Er vereinbart darin ferner einvernehmlich mit dem Arbeitgeber Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung, d.h. der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. Der Abwicklungsvertrag hat seit dem 01.01.2004 durch §1a KSchG eine gesetzliche Grundlage, insbesondere für eine Abfindungsvereinbarung zugunsten des Arbeitnehmers.