INTEGRATIONSÄMTER

Abwicklungsvertrag

Im Gegensatz zum Aufhebungsver­trag beendet der Abwicklungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht. Dem Ab­wicklungsvertrag geht vielmehr eine fristgerechte Kündigung des Arbeits­verhältnisses durch den Arbeitgeber voraus – unter Beachtung sämtlicher kündigungsschutzrechtlicher (Sonder-) Bestimmungen (z.B. auch des besonde­ren Kündigungsschutzes für schwer­behinderte Menschen gemäß §85 SGB IX) sowie der Anhörungsrechte des Be­triebsrats nach §102 BetrVG und der Personalräte nach dem jeweiligen Per­sonalvertretungsrecht (vgl. z.B. § 79 Abs. 1 BPersVG und § 72a LPVG NW). Diese Kündigung beendet das Arbeits­verhältnis. Der Arbeitnehmer erklärt im Abwicklungsvertrag, die Kündigung hinzunehmen, also insbesondere keine Kündigungsschutzklage zu erheben. Er vereinbart darin ferner einvernehmlich mit dem Arbeitgeber Rechte und Pflich­ten im Zusammenhang mit der Beendi­gung, d.h. der Abwicklung des Arbeits­verhältnisses. Der Abwicklungsvertrag hat seit dem 01.01.2004 durch §1a KSchG eine gesetzliche Grundlage, ins­besondere für eine Abfindungsvereinbarung zugunsten des Arbeitneh­mers.

Version vom: 12.10.2011
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