INTEGRATIONSÄMTER

Abmahnung

Mit einer Abmahnung kann der Ar­beitgeber ein bestimmtes Verhalten des
Arbeitnehmers beanstanden (Rüge­funktion) und zugleich erklären, dass im Wiederholungsfalle Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind (Warnfunktion).


Leistungsmängel oder persönliches Fehlverhalten wie z.B. Unpünktlichkeit, Verstöße gegen Rauch- und Alkohol­verbote können eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung re­gelmäßig nur dann rechtfertigen, wenn zuvor eine oder mehrere Abmahnungen ergangen sind.


Nicht nur kündigungsberechtigte Perso­nen können die Abmahnung ausspre­chen, sondern alle Mitarbeiter, die be­fugt sind, verbindliche Anweisungen zu erteilen. Die Abmahnung muss nicht schriftlich ergehen, obwohl dies schon aus Beweisgründen die Regel ist. Sie ge­hört zu den Entscheidungen, vor denen der Arbeitgeber die Schwerbehinder­tenvertretung hören muss (§ 95 Abs. 2 SGB IX).

Eine Abmahnung kann durch Zeitablauf wirkungslos werden. Der Arbeitnehmer kann dann verlangen, dass die Abmah­nung aus der Personalakte entfernt wird. Eine bestimmte Regelfrist hierfür gibt es jedoch nicht.

Version vom: 07.02.2011
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