Mit den Regelungen zu den Gemeinsamen Servicestellen (§§22– 25 SGB IX) greift der Gesetzgeber ein Manko im bisherigen Verfahren der Rehabilitationspraxis auf, nämlich die Tatsache, dass Leistungsberechtigte bei unklarer Zuständigkeit um Teil zwischen den Leistungsträgern hin und her verwiesen wurden (vgl. das neu geregelte Verfahren zur Zuständigkeitsklärung).
Ziel der gesetzlichen Bestimmungen ist es, in jedem Kreis bzw. in jeder kreisfreien Stadt eine Gemeinsame Servicestelle der Rehabilitationsträger einzurichten. Die Gemeinsamen Servicestellen sollen der ortsnahen Beratung über die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sowie deren Unterstützung während der Inanspruchnahme dieser Leistungen dienen. Dabei ist der konkrete Hilfebedarf zu klären und der zuständige Leistungsträger einzuschalten. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Servicestellen besteht nicht. Für den Personenkreis
der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen umfasst die Aufgabenstellung auch die Klärung des Hilfebedarfs nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX). Dabei sind die Integrationsämter zu beteiligen. Die Servicestellen werden organisatorisch jeweils einem Rehabilitationsträger zugeordnet. Die Anbindung kann in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich sein.