Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats oder des Personalrats und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen: Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Menschen oder schwerbehinderte Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen (§ 95 Abs. 4 SGB IX). Das Teilnahmerecht gilt nicht nur für Sitzungen, in denen Fragen behandelt werden sollen, die schwerbehinderte Menschen betreffen. Die Schwerbehindertenvertretung ist deshalb unter Mitteilung der Tagesordnung zu allen Sitzungen zu laden. Zu den Ausschüssen des Betriebsrats, an denen die Schwerbehindertenvertretung beratend teilnehmen kann, gehören z. B. auch der Wirtschaftsausschuss und der Arbeitsschutzausschuss (vgl. § 95 Abs. 4 SGB IX).
Die Schwerbehindertenvertretung kann ferner beantragen, einen Beschluss des Betriebsrats oder des Personalrats auszusetzen, wenn sie glaubt, dass damit eine Beeinträchtigung wichtiger Interessen von schwerbehinderten Menschen verbunden ist. Der beanstandete Beschluss ist für die Dauer von einer Woche auszusetzen. Danach hat der Betriebsrat oder der Personalrat erneut zu entscheiden.
Außerdem ist die Schwerbehindertenvertretung zu bestimmten Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung hinzuzuziehen, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und den Personalvertretungsgesetzen vorgesehen sind (§ 95 Abs. 5 SGB IX). Die „Monatsbesprechungen” nach dem BetrVG (§ 74 Abs. 1) oder die „Vierteljahresgespräche” nach den Personalvertretungsgesetzen dienen zur Verständigung bei strittigen Fragen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in diesen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess mit einzubeziehen (§ 95 Abs. 5 SGB IX). Ihr Teilnahmerecht ist unabhängig davon, ob für die einzelne Besprechung die Behandlung von Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vorgesehen ist oder nicht. Mit Inkrafttreten des novellierten SGB IX zum 01.05.2004 ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, an Betriebs- und Personalversammlungen teilzunehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind. Sie hat dort auch ein Rederecht (§ 95 Abs. 8 SGB IX.)