Entscheidung des Integrationsamtes
Das Integrationsamt entscheidet am Ende eines Kündigungsschutzverfahrens, ob es der Kündigung zustimmt oder nicht. Bei einer ordentlichen Kündigung ist dafür ein Zeitraum von einem Monat vorgesehen, bei einer außerordentlichen Kündigung muss es innerhalb von zwei Wochen eine Entscheidung treffen.
Grundlage für die Entscheidung ist ...
- der vom Arbeitgeber vorgetragene Kündigungsgrund,
- das Ergebnis der Ermittlungen,
- die Bewertung des Sachverhaltes.
Zu unterscheiden sind ...
- betriebsbedingte Kündigungsgründe,
- Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des schwerbehinderten Menschen ihre Ursachen haben.
Geprüft wird, ob ...
- der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht,
- insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen der Arbeitgeber bzw. das »betriebliche Integrationsteam« zur Abwendung der Kündigung im Vorfeld bereits Maßnahmen im Rahmen der Prävention veranlasst haben.
Ermessensregeln: Das Integrationsamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Es hat, entsprechend des Zieles des besonderen Kündigungsschutzes, die Belange des schwerbehinderten Menschen zu berücksichtigen, seinen Arbeitsplatz zu erhalten, und sie gegen die Interessen des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen und den Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, nach dem Maßstab der Zumutbarkeit abzuwägen.


