Anspruch bei bevorstehender Rente
Wie ist der Anspruch auf Zusatzurlaub bei Arbeitnehmer in dem Jahr zu berechnen, indem sie in Rente gehen?
Grundsätzlich gilt: „Der Zusatzurlaub teilt das Schicksal des Jahresurlaubs". Das bedeutet, dass entsprechend der Regelung zum Jahresurlaub eine anteilige Berechnung des Zusatzurlaubs stattfindet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Rente im ersten Halbjahr des Kalenderjahres endet. Endet das Arbeitsverhältnis hingegen im zweiten Halbjahr, besteht Anspruch auf den kompletten Zusatzurlaub. Die anteilige Berechnung wird gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nur dann nicht vorgenommen, wenn bereits eine Minderung des Zusatzurlaubs erfolgt ist, weil die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat.