Berechnung
Die Ausgleichsabgabe wird auf Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Berechnung ermittelt. Die Gegenüberstellung der Zahl der mit schwerbehinderten Menschen zu besetzenden Arbeitspätze mit der Zahl der tatsächlich mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze zeigt, inwieweit die Beschäftigungsquote, die zurzeit bei 5 Prozent liegt, erfüllt wurde.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt pro Monat und unbesetztem Pflichtplatz ...
- 105 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %
- 180 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %
- 260 Euro bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %
Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen mit ...
- weniger als 40 Arbeitsplätzen: Sie müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen und zahlen pro Monat weiterhin 105 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
- weniger als 60 Arbeitsplätzen: Sie müssen zwei Pflichtplätze besetzen und zahlen 105 Euro, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen, oder 180 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Bestimmte Arbeitsplätze können mehrfach angerechnet werden, z.B.
- wird ein schwerbehinderter Auszubildender stets auf mindestens zwei Pflichtplätze angerechnet.
- kann ein schwerbehinderter Auszubildender, der direkt im Anschluss an eine Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird, im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtplätze angerechnet werden.
- können schwerbehinderte Mitarbeiter, die von einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den ersten Arbeitsmarkt gewechselt haben, auf bis zu drei Pflichtplätze angerechnet werden.
Jahresdurchschnittliche Berechnung: Sie erfolgt auf diese Weise, damit Monate mit einer "unterdurchschnittlichen" Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ausgeglichen werden mit Monaten, in denen "überdurchschnittlich" schwerbehinderte Menschen beschäftigt wurden.
